Full text : Kriegsverordnungen für Drogisten

Oleum.  Der  Preis  für  Schwefelsäure  ;
und  Oleum  darf  folgenile  Sätze  nieht
übersteigen:

a)  Gloversäure:  330  M.  für  1000  kg
Sehwefelinhalt  im  Erzeugnis,  ubzüglich
  15  M.  für  1000  kg  Erzeugpis
  in  abgelieferter  Beschaffenheit;


b)  heile  Kammersäure  sowie  hühergrädige

  Säure  und  Oleum:  470  M.
für  1000  kg.  Schwefelinhalt  im
Erzengnis,  abzüglich  45  M.  für  ;|

m  m

1000  kg  Erzeugnis  in  abgelieferter  '

Beschaffenheit.

Disse  Preise  gelten  für  unverpackte
Ware  frei  Bahnstation  der  Erzeugungsstelle
  und  schließen  die  nach  der  Verardnung,
  betreffend  «die  private
Schwefelwirtschaft,  vom  13.November
1915  zu  entriehtende  U  mlage  ein.

Insoweit  als  Schwefelsäure  und
Oleum  für  besondere  Anwendungs-"älle,
  wie  chemische  Analysen,  wegen
ihrer  besonderen  Beschaffenheit  im
Frieden  gegenüber  den  für  helle
Kammersäure  friedensüblichen  Preise
mit  Preisaufschlägen  belegt  waren,
dürfen  die  friedensüblichen  Aufschläge
  auf  die  im  Abs.  1  unter  b  verzeichneten
  Preise  berechnet  werden.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem
15.  April  1916  in  Kraft.

Olein  siehe  unter  ‚Öle  und  Fette“.
Olivenöl  siehe  unter  „Öle  und  Fette“,

,  2  „>  re  2»  R

’per  siehe  unter
.Gummiwaren“.
Opium.  Auf  Grund  Kaiserl.  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914  und  durch
Bekanntmachung  vom  22.  Mai1915  ist
die  Durchfuhr  und  Ausfuhr  verboten.

Ozokerit.  Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr
  ist.  durch  Bekanntmachung  vom
17.  August  1915  (Reichsanz.  No.  193
vom  17.  August  1915)  verboten.

Palmkernöl  siehe  unter  ‚KRraftfuttermittel“.


Parfümerien  dürfen  durch  Verordnung
  vom  12.  Februar  1915  (R.G.Bl.
Ss.  93)  weder  von  Frankreich,  noch
von  England,  noch  von  den  Kolonien
‚dieser  Länder  in  Deutschland  eingeführt
  oder  durch  Deutschland
Aurehgeführt  werden,

 

Oleum  _  Petroleum.

Parajjin.  Die  Aus-  und  Durchfuhr
ist  durch  Verordnung  vom  10.  September
  1915  (Reichsanz.  Nr.  215)
verboten.  Vom  Ausland  eingeführtes
Paraffin  ist  nach  Verordnung  vom
8.  März  1916  vom  Eingangszoll
befreit.

Paraffinöl  ist  durch  Verordnung  von
7.  September  1916  besch
(Näheres  siehe  unt.  „Schmiermittel.‘  ;)

Pepsin.  Die  Aus-  und  Durchfuhr  ist
durch  Verordnung  vom  10.  September
15  (Reichsanz.  Nr.  215)  verboten.

Perubalsarn  (nuch  künstlicher),  Auf
Grund  Kaiserl.  Verordnung  vom
31.  Juli  1914  und  durch  Bekanntmachung
  vom  22.  Mai  1915  ist  die
Durchfuhr  und  Ausfuhr  verboten.

Pessare  (Okklusiv-  und  stilförmige).
Die  Ankündigung,  Anpreisung,  Ausstellung
  und  das  Vorrätighalten  ist
durch  Bekanntmachungen  der  Generalkommandos
  in  den  meisten
Festungsbezirken  verboten.  Die  Vorräte
  dieser  Art  von  Waren  müssen
der  zuständigen  Polizeiverwaltung
gemeldet  und  versiegelt  aufbewahrt
werden,  Die  Abgabe  ist  nur  den
Apotheken  gegen  ärztliche  Bescheinigung
  gestattet.

Petroleum  kann  durch  die  Verordnungen
  vom  4.  August  1914  (R.G.Bl.
8.  338,  350  und  352)  vom  Auslarıl
zollfrei  eingeführt  werden.  Durch
Verordnung  vom  8.  Juli  1915  (R.G.Bl.
S.  420)  ist  ferner  der  Höchstpreis
für  Petroleum  auf  30  M.  für  100  kg,
bei  Abgabe  von  100  kg  und  mehr,
festgesetzt  worden.  Der  Preis  pilt
für  Lieferung  von  einem  deutschen
Lager  oder  von  der  deutschen  Grenze
ab.  Für  die  Versendung  an  einen
anderen  Ort  und  für  Zurollen  können
außerdem  die  baren  Auslagen  berechnet
  werden.  Bei  der  Verwendung
des  eigenen  Fuhrwerks  darf  der  Vorkäufer
  hierfür  1  M.  für  100°kg  Reingewicht
  berechnen.  Die  Leihgebühr
für  Kesselwagen  ist  im  Höchstpreis
enthalten,  eine  (Gebühr  darf  dafür
also  nur  «dann  erhoben  werden,  wenn
der  Aufenthalt  des  Kesselwagens  auf
der  Station  48  Stunden  überschreitet.
Für  Holzfässer  darf  eine  Vergütung