Oleum. Der Preis für Schwefelsäure ;
und Oleum darf folgenile Sätze nieht
übersteigen:
a) Gloversäure: 330 M. für 1000 kg
Sehwefelinhalt im Erzeugnis, ubzüglich
15 M. für 1000 kg Erzeugpis
in abgelieferter Beschaffenheit;
b) heile Kammersäure sowie hühergrädige
Säure und Oleum: 470 M.
für 1000 kg. Schwefelinhalt im
Erzengnis, abzüglich 45 M. für ;|
m m
1000 kg Erzeugnis in abgelieferter '
Beschaffenheit.
Disse Preise gelten für unverpackte
Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle
und schließen die nach der Verardnung,
betreffend «die private
Schwefelwirtschaft, vom 13.November
1915 zu entriehtende U mlage ein.
Insoweit als Schwefelsäure und
Oleum für besondere Anwendungs-"älle,
wie chemische Analysen, wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit im
Frieden gegenüber den für helle
Kammersäure friedensüblichen Preise
mit Preisaufschlägen belegt waren,
dürfen die friedensüblichen Aufschläge
auf die im Abs. 1 unter b verzeichneten
Preise berechnet werden.
Diese Verordnung tritt mit dem
15. April 1916 in Kraft.
Olein siehe unter ‚Öle und Fette“.
Olivenöl siehe unter „Öle und Fette“,
, 2 „> re 2» R
’per siehe unter
.Gummiwaren“.
Opium. Auf Grund Kaiserl. Verordnung
vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Ozokerit. Die Ausfuhr und Durchfuhr
ist. durch Bekanntmachung vom
17. August 1915 (Reichsanz. No. 193
vom 17. August 1915) verboten.
Palmkernöl siehe unter ‚KRraftfuttermittel“.
Parfümerien dürfen durch Verordnung
vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl.
Ss. 93) weder von Frankreich, noch
von England, noch von den Kolonien
‚dieser Länder in Deutschland eingeführt
oder durch Deutschland
Aurehgeführt werden,
Oleum _ Petroleum.
Parajjin. Die Aus- und Durchfuhr
ist durch Verordnung vom 10. September
1915 (Reichsanz. Nr. 215)
verboten. Vom Ausland eingeführtes
Paraffin ist nach Verordnung vom
8. März 1916 vom Eingangszoll
befreit.
Paraffinöl ist durch Verordnung von
7. September 1916 besch
(Näheres siehe unt. „Schmiermittel.‘ ;)
Pepsin. Die Aus- und Durchfuhr ist
durch Verordnung vom 10. September
15 (Reichsanz. Nr. 215) verboten.
Perubalsarn (nuch künstlicher), Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli 1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die
Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Pessare (Okklusiv- und stilförmige).
Die Ankündigung, Anpreisung, Ausstellung
und das Vorrätighalten ist
durch Bekanntmachungen der Generalkommandos
in den meisten
Festungsbezirken verboten. Die Vorräte
dieser Art von Waren müssen
der zuständigen Polizeiverwaltung
gemeldet und versiegelt aufbewahrt
werden, Die Abgabe ist nur den
Apotheken gegen ärztliche Bescheinigung
gestattet.
Petroleum kann durch die Verordnungen
vom 4. August 1914 (R.G.Bl.
8. 338, 350 und 352) vom Auslarıl
zollfrei eingeführt werden. Durch
Verordnung vom 8. Juli 1915 (R.G.Bl.
S. 420) ist ferner der Höchstpreis
für Petroleum auf 30 M. für 100 kg,
bei Abgabe von 100 kg und mehr,
festgesetzt worden. Der Preis pilt
für Lieferung von einem deutschen
Lager oder von der deutschen Grenze
ab. Für die Versendung an einen
anderen Ort und für Zurollen können
außerdem die baren Auslagen berechnet
werden. Bei der Verwendung
des eigenen Fuhrwerks darf der Vorkäufer
hierfür 1 M. für 100°kg Reingewicht
berechnen. Die Leihgebühr
für Kesselwagen ist im Höchstpreis
enthalten, eine (Gebühr darf dafür
also nur «dann erhoben werden, wenn
der Aufenthalt des Kesselwagens auf
der Station 48 Stunden überschreitet.
Für Holzfässer darf eine Vergütung