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stets vom Beamten bestimmt werden; am nächsten geraden Decimeter
über dem Merkmal wird abgesägt.
2. Der Durchmesser ist auf der örtlich durch einen Schalm zu
bezeichnenden Mitte des Stammes oder Stammabschnitts mit der Kluppe,
nöthigenfalls (bei nicht rundgewachsenen Stämmen) kreuzweis unter
Annahme des Mittels beider Messungen zu messen und hier mit Roth-
stift zu vermerken; überschießende Bruchtheile eines Centimeters werden
nicht berechnet. Ist die Mitte des Stammes uneben, so muß gleich-
weit ober= und unterhalb gemessen und daraus das Mittel genommen
werden. Nutzholzstangen der I.—IV. Klasse werden stückweise zusammen-
gelegt und gezählt, der Durchmesser wird 1 m oberhalb des unteren
Endes gemessen; die übrigen Klassen werden zu vollen Hunderten
oder zu Zehnteln vom Hundert zusammengelegt und nicht gemessen,
sondern nur gezählt und die Stückzahl nummerirt und gebucht, je 10
werden immer durch ein Querholz getrennt; ebenso wird es mit sämmt-
lichen Sortimenten, die nach Hunderten sortirt werden, gemacht.
3. Das Aufsetzen der Brenn= und Nutzschichtmaaße ge-
schieht stets nach vollen Raummetern, Bruchtheile sind zu vermeiden).
Das Nutzholz soll in jeder vom Besteller gewünschten Schnittlänge
ausgehalten und sollen danach die anderen Dimensionen so geändert
werden, daß volle Raummeter gesetzt werden. Die Berechnung der
anderen Dimensionen wird einfach in der Weise gemacht, daß man
die verlangte Scheitlänge z. B. 63 cm mit der vorgeschriebenen Länge
oder Höhe, die z. B. 100 cm betragen soll, multiplicirt und mit diesem
Produkt, also 100.63, in den Gesammtgehalt eines Raummeters, der
ja 100. 100. 100 cm oder 1000000 Kubikcentimeter beträgt, hinein-
dividirt, um die dritte Größe zu finden; sie würde also in diesem Falle
abgerundet 159 cm betragen; man kann den Raummeter dann ent-
weder 159 cm hoch und 100 cm lang setzen oder umgekehrt; noch
einfacher gestaltet sich die Rechnung, wenn man mit 63 in 10000
dividirt. Die Probe der richtigen Rechnung darf nie unterlassen werden;
die Länge, Breite und Höhe mit einander multiplicirt muß immer
*) Durch diese für Staatsforsten geltende Bestimmung geht mancherlei Holz
verloren; für Privatreviere empfiehlt es sich wenigstens einzelne 0,5 rm haltende
Schichtmaaße setzen zu lassen, um das überzählige Holz zu verwerthen. Bei werth-
vollem Holz (Kloben und Knüppel) und großen Revieren wird diese Einrichtung
die Mühe reichlich lohnen, namentlich in den Totalitätsschlägen.