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sie wird auf Grund von Berechtigungen ausgeübt, wo dann die be—
treffenden Urkunden und gesetzlichen Bestimmungen die Art der Nutzung
regeln. Die freiwillig gestattete Nutzung (sog. Heidemiethe) schließt
gewöhnlich alle Instrumente und größere Transportmittel aus und be—
schränkt das Sammeln auf gewisse sog. Holztage und die Person, auf
deren Namen der Zettel ausgestellt ist; letzterer muß mitgeführt werden.
Uebertretungen der auf Grund von Zetteln oder sonst Berechtigten
werden auf Grund der 88 36—42 des F. und F. P. G. bestraft.
Leseholz darf nicht verkauft werden. Die Entnahme von Holz, was
nach obiger Erklärung nicht zum Raff= und Leseholz gehört, wird nicht
als Contravention, sondern als Forstdiebstahl bestraft.
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d. Mast und Raumfrüchte.
Die meisten Früchte der Waldbäume werden von allerlei Thieren
als Nahrung aufgesucht, abgesehen davon, daß sie ihre wichtigste Be-
stimmung in der Verjüngung und Wiederkultur finden. — Die vielen
Baumbeerfrüchte werden von Vogelarten eifrig verzehrt (Vogelbeere,
Mehlbeere 2c.), ebenso allerlei Steinfrüchte — Kirschen, Wachholder,
Dornarten; Elsbeeren, wilde Birnen und Aepfel werden von Roth-
und Rehwild begierig aufgesucht, namentlich wird aber die Frucht der
Buche und Eiche für die Ernährung der Schweine wichtig, und da sich
dieselben oft förmlich dabei mästen, auch mit dem technischen Namen
„Mast“ bezeichnet. Die Jahre, in welchen Buchen= und Eichenwälder
durchweg reichliche Frucht tragen, treten selten auf, bei der Buche in
günstigen Lagen etwa alle 10 Jahre, bei der Eiche alle 4 Jahre, in
rauheren Lagen noch viel seltener. — Solche reichliche Futtererzeugung
bei der Eiche oder der Buche, wo alle Bäume gut tragen, nennt man
„Vollmast“; trägt etwa nur die Hälfte der Bäume gut, so nennt man
es „Halbmast“, tragen nur einzelne Bäume, so nennt man es „Spreng-
mast“. Bei voller und halber Mast werden vom 15. Oktober bis
1. Februar Mastschweine eingetrieben und werden zur Mastnutzung die
Mastdistrikte entweder meistbietend oder freihändig verpachtet, oder es
wird pro Stück ein festgesetztes Einmiethegeld bezahlt. Die Bedingungen,
unter welchen die Mast gestattet wird, werden vertragsmäßig festgesetzt.
An manchen Orten gebührt die Matznutzung dazu Berechtigten.
Bei geringerer Mast treibt man unter gleichen Verhältnissen statt