Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4804.)  Verordnung,  betressend  die  Suspension  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßie
gen  Zinssatzes.  Vom  7.  November  1857.

Wua  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Hauser  des  Landtages
Unserer  Monarchie,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.
Für  die  Dauer  von  drei  Monaten,  vom  Tage  dieser  Verordnung  ab,
sarten  die  bestehenden  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes  außer
aft.
Die  höheren  als  die  bisher  zuldssigen  Zinsen  können  für  einen  längeren
als  zwölfmonatlichen  Zeitraum  nicht  bedungen  werden.

g.  2.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  Maͤrz  d.  J.  uͤber  das  unerlaubte
  Kreditgeben  an  Minderjährige  (Gesetz-Sammlung  S.  111.),  sowie  die
in  den  Pandleihe-Reglements  enthaltenen  Beschränkungen  werden  durch  diese
Verordnung  nicht  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Gr.  Majesiät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).