Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

—  163  —

übrigen  Kreisen  den  Betrag  von  mindestens  500  Mark  an  Grundsteuer  entrichten,
beziehungsweise  zu  entrichten  haben  würden,  wenn  sie  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  253)  zur  Grundsteuer  veranlagt  wären.

Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  diesen  Steuerbetrag  für  einzelne
Kreise  auf  den  Betrag  von  600  Mark  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag  von
300  Mark  zu  ermäßigen.  Eine  Abänderung  der  für  die  Kreise  Hadersleben,
Apenrade  und  Sonderburg  festgestellten  Steuerbeträge  durch  die  Provinzialvertretung
bedarf  landesherrlicher  Genehmigung.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  treten  diejenigen
Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  hinzu)  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  Klasse  A  I
der  Gewerbesteuer  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (§.  14  Absatz  4).

*vt¼“.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden.

Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbständiger  Güter  mit  Einschluß  der  juristischen
Personen)  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  (§.  72)  gehören;

3)  diejenigen  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer
auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  I  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.

In  den  Kreisen,  in  welchen  der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen

Grundbesitzer  ausscheidet,  treten  Gewerbetreibende  und  Bergwerksbesitzer  dem  Wahlverbande
  der  Landgemeinden  nicht  hinzu.

.  74.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Stadtgemeinden  des  Kreises.
Zu  den  Stadtgemeinden  (Städten)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  auch  die
Fleckensgemeinden.

S.  75.
Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.

Die  nach  §.  70  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei  Wahlverbände
  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der  Städte  nach
folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte
allgemeine  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Jahl

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  33