Metadata : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

208  Die  Polizeigewalt.

8  23.
Die  Polizeistrafe.

Unter  Strafe  verstehen  wir  hier  nur  die  öffentliche
Strafe;  das  ist  ein  Übel,  welches  von  der  öffentlichen  Gewalt  gesetzt
  ist  auf  ein  mißbilligtes  Verhalten  des  Untertanen.

Sie  dient  der  Verwaltung  in  mancherlei  Weise,  um  ihre
Zwecke  zu  erreichen!.  Insbesondere  findet  sie  auch  Anwendung
auf  dem  Gebiete  der  Polizei.  Das  ist  dann  der  Fall,  wenn  die
Mißbilligung  des  Verhaltens  gerade  darauf  beruht,  daß  es  als  eine
Störung  der  guten  Ordnung  des  Gemeinwesens  angesehen  wird,
als  Polizeiwidrigkeit.e  Polizeistrafe  ist  die  auf  eine  Polizeiwidrigkeit
  gesetzte  Strafe.

Doch  ist  hier  noch  einmal  zu  unterscheiden:  die  Polizeiwidrigkeit
  kann  auch  bekämpft  werden  durch  eine  Strafe,  die  im
Einzelfall  durch  Verwaltungsakt  angedroht  wird,  um  den  Gehorsam
gegen  die  polizeiliche  Verfügung  durchzusetzen,  als  Exekutivstrafe,
Zwangsstrafe  (vgl.  unten  $  24,  I).  Im  (regensatz  zu  dieser  verstehen
  wir  unter  Polizeistrafe  lediglich  die  durch  Rechtssatz
angedrohte  Strafe,  die  auf  die  Polizeiwidrigkeit  gesetzt  ist,  um
einzuschärfen,  daß  sie  nicht  sein  soll®.

Verwandt  damit  O.V.G.  9.  Juni  1877  (Enntsch.  II  S.  415):  Der  Amtsvorsteher
hatte  das  Abbrennen  von  Feldziegelöfen  erlaubt,  die  Öfen  sind  vollendet,  da
verbietet  der  Landrat  das  Unternehmen;  zulässig  als  „ein  außerordentlicher
Eingriff“,  wie  er  von  der  oberen  Behörde  „in  dringenden  Fällen“  geübt
werden  kann,  aber  gegen  Entschädigung,  wie  in  dem  verwandten  Falle  Gew.
Ord.  $  5l.

Der  Vergleich  mit  der  Enteignung,  wie  die  Anrufung  des  $  75  Einl.  d.
A.L.R.  (hLandmann,  Gew.Ord.  zu  $  5l  Note  3;  0.V.G.  29.  Okt.  1833,  Reger
IV  S.  396)  weisen  hinüber  auf  das  große  Rechtsinstitut  der  öffentlichrechtlichen
Billigkeitsentschädigung,  von  welchem  unten  $  53  u.  $  54  noch  zu  handeln
sein  wird.

1  Das  läßt  sich  alles  unter  dem  Namen  „Verwaltungsstrafrecht“  zusammenfassen;
  nur  muß  man  sich  davon  nicht  allzuviel  versprechen.  Vgl.  L.  Stein,
Verw.Lehre  I,  3  S.  XIII  u.  S.  48;  Handb.  d.  Verw.Lehre  I  S.  225.  Ausführlich:
J.  Goldschmidt,  Verw.  Stf.R.;  dazu  Schultzenstein,  in  Verw.Arch.  XI
S.149ff.;  Hofacker,  in  Verw.Arch.  XV  S.  404  ff.;  mit  stärkeren  Vorbehalten
Lamp,  in  Arch.  f.öff.  R.  XVIII  S.  104  ff,  und  die  Besprechung  in  Verw.Arch.
XI  S.  348  ff.

®  Für  die  hier  befolgte  Auffassung  vom  Strafrecht  ist  Adolf  Merkel
maßgebend  gewesen;  vgl.  dessen  Lehrb.  $  65%.  Er  gab  namentlich  auch  viel
im  persönlichen  Verkehr.  —  Eine  Polizeiwidrigkeit  bedeutet  auch  die  Straftat
des  ordentlichen  Strafrechts  (vgl.  unten  $  25,  II),  Bei  diesem  kommt  aber  zugleich
  noch  etwas  mehr,  ein  ethisches  Element,  in  Betracht,  das  im  Polizeistrafrecht
  wegfällt.  Dieses  Verhaltnis  kommt  zum  Ausdruck  in  der  oft  ge-