22 II. Strafgesetzbuch 88 43—44.
Zweiter Abschnitt.
Versuch.
8 43. Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen
zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt
hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen
nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuchs zu bestrafen.
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den
Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
8 44. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder
zu bestrafen als das vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe
nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft
bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil
des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen
oder Vergehen angedrohten Freiheits= und Geldstrafe ermäßigt
werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt,
so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu
verwandeln.
43. Strafbarkeit des Versuchs bei den Vergehen der 88 107,
120, 141, 148, 160, 109, 240, 242, 246, 253, 263, 2839, 303, 301, 305,
339, 350. 352 — Strrafbarer Versuch mit untauglichen Mitteln:
Pl. 24. Mai 80 E. 1. 439; R. 1. 819; wegen Gift 3& 229) vgl. 14. Jan.
84 E. 10. 178; am untauglichen Objekt: 10. Juni 80 E. 1. 451;
R. 2. 56. 7. Juni 82 R. 4. 543. 28. Ott. 82 C. 7. 183. 30. März 83
E. 8. 198; vll auch 7. Juli 84 E. 11. 72; R. 6 520. — Kein Versuch
der Beihülfe: 16. Juni 84 E. 11. 56; N- ")l 406 7. Juli 84 E. 11. 37;
R. 6. 523. Entscheidend für den strafrechtlichen Charakter der Versuchshünbin#
ist der gesammte Inhalt des unausgeführt gebliebenen Vorsatzes:
7. Mai 83 E. 9. 3 Anfang der Ausführung: 2“ Okt. 82 R. 4.
723. 7. Mai 83 R. 5.335. 17. Dez. 85 E. 13. 213. 1. Dez. 87 R 9.
687 (in den Mund nehmen und Fortspeien). 9. Nov. 93 E. 24. 382.
44. Das Viertel einer einmonatlichen Strafe beträgt 8, nicht 7
Tage: 13. Febr. 82 E. 5. 442; R. 4. 163.