Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

22  II.  Strafgesetzbuch  88  43—44.

Zweiter  Abschnitt.
Versuch.

8  43.  Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
zu  verüben,  durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung
  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens  enthalten,  bethätigt
hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuchs  zu  bestrafen.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den
Fällen  bestraft,  in  welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.

8  44.  Das  versuchte  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  milder
zu  bestrafen  als  das  vollendete.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit
lebenslänglichem  Zuchthaus  bedroht,  so  tritt  Zuchthausstrafe
nicht  unter  drei  Jahren  ein,  neben  welcher  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Festungshaft
  bedroht,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  den  übrigen  Fällen  kann  die  Strafe  bis  auf  ein  Viertheil
  des  Mindestbetrages  der  auf  das  vollendete  Verbrechen
oder  Vergehen  angedrohten  Freiheits=  und  Geldstrafe  ermäßigt
werden.  Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,
  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §  21  in  Gefängniß  zu
verwandeln.

43.  Strafbarkeit  des  Versuchs  bei  den  Vergehen  der  88  107,
120,  141,  148,  160,  109,  240,  242,  246,  253,  263,  2839,  303,  301,  305,
339,  350.  352  —  Strrafbarer  Versuch  mit  untauglichen  Mitteln:
Pl.  24.  Mai  80  E.  1.  439;  R.  1.  819;  wegen  Gift  3&  229)  vgl.  14.  Jan.
84  E.  10.  178;  am  untauglichen  Objekt:  10.  Juni  80  E.  1.  451;
R.  2.  56.  7.  Juni  82  R.  4.  543.  28.  Ott.  82  C.  7.  183.  30.  März  83
E.  8.  198;  vll  auch  7.  Juli  84  E.  11.  72;  R.  6  520.  —  Kein  Versuch
der  Beihülfe:  16.  Juni  84  E.  11.  56;  N-  ")l  406  7.  Juli  84  E.  11.  37;
R.  6.  523.  Entscheidend  für  den  strafrechtlichen  Charakter  der  Versuchshünbin#
  ist  der  gesammte  Inhalt  des  unausgeführt  gebliebenen  Vorsatzes:
7.  Mai  83  E.  9.  3  Anfang  der  Ausführung:  2“  Okt.  82  R.  4.
723.  7.  Mai  83  R.  5.335.  17.  Dez.  85  E.  13.  213.  1.  Dez.  87  R  9.
687  (in  den  Mund  nehmen  und  Fortspeien).  9.  Nov.  93  E.  24.  382.

44.  Das  Viertel  einer  einmonatlichen  Strafe  beträgt  8,  nicht  7
Tage:  13.  Febr.  82  E.  5.  442;  R.  4.  163.