Wehrpypflicht. 5
31. Wer sind diese?
I. Die Standesherrn und ihre Familien;
II. der geistliche Stand; bei den Katholiken: wer eine der
höheren Weihen erhalten oder in einem inländischen Kloster lebens-
längliches Gelübde abgelegt hat; bei den Protestanten (natürlich
auch Reformirten): wer förmlich ordinirt ist; bei den Juden: der
vorschriftsmäßig angestellte Rabbiner;
III. der einzige übrig gebliebene Sohn solcher Eltern, welche
einen Sohn während des von ihm in der bewaffneten Macht Bayerns
geleisteten Dienstes oder in Folge desselben verloren haben;
IV. jeder Sohn von Eltern, welche auf die bemerkte Weise
zwei Söhne verloren haben.
b. Fehler.
32. Ist sonst noch Jemand von der Wehrpflicht befreit?
Ja, Untaugliche und sogenannte Waffenunwürdige.
33. Wer heißt untauglich?
Wer wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Waffen-
dienste nicht geeignet befunden wird, oder nicht wenigstens 5“ 4“
bayer. Duodecimalmaß mißt.
34. Wer heißt unwürdig?
Wer wegen Verbrechens (gemeinen oder militärischen) oder
wegen gemeinen Vergehens des Betrugs, der Unterschlagung, der
Fälschung, des Diebstahls oder der Hehlerei, sowie wegen Ver-
gehens des Raubs verurtheilt worden ist und nicht auf dem Gna-
denwege die Waffenwürdigkeit wieder erlangt hat.
35. Gehen solche Unwürdige ganz leer aus?7
Nein, sie werden auf 6 Jahre zu militärischen Arbeiten
(z. B. Festungsschanzarbeit) bereit gehalten und nach Thunlichkeit
verwendet.
5. Abschnitt:
Beginn der Wehrpflicht und des Soldatenstandes.
§ 1. Regel.
36. Von wann an beginnt die Wehrpflicht (25. 26) des Bayern!
Mit dem 1. Januar desjenigen Jahres, in dem er 21
Jahre alt wird.