Wehrpflicht. 7
welche sich durch Zeugniß eines im Königreiche angestellten Rab-
biners und der betreffenden Cultusgemeinde als solche ausweisen;
II. Schullehrer, Schulgehilfen und die Candidaten des
Schulamtes, welche in einer staatlichen oder dieser gleichstehenden
Vorbereitungsanstalt sich befinden;
III. der Sohn einer Familie, welcher dieselbe durch seine
Arbeit ernährt, so daß sie außerdem der Armenpflege zur Last
fallen würde;
IV. der jüngere von 2 Söhnen, bis zum Kalenderjahre,
in welchem die Dienstpflicht des andern, schon auf Grund des
Gesetzes eingereihten in der activen Armee endet, soferne der
letztere nicht bloß zur Ersatzmannschaft gehört.
45. Wie verhält es sich mit unverehelichten Geschwistern,
welche nach dem Tode beider Eltern deren Haushalt gemein-
sam fortführen?
Dieselben werden als Familie betrachtet.
46. Bis wann dauert die Befreiung jener Personen von der
Wehrpflicht?
Bis sie aus den angegebenen Verhältnissen austreten oder
bis eine Mobilisirung eintritt (Krieg oder Kriegsgefahr).
47. Wenn aber ein auf unbestimmte Zeit Befreiter in den
eben angeführten Fällen schon bejahrt ist!
Hat er zur Zeit, da die befreienden Verhältnisse aufhören,
oder bei der Mobilisirung das 31. Lebensjahr vollendet, so ist
er nicht mehr wehrpflichtig.
2. Auf bestimmte Zeit.
48. Wer sind die bis zu einer bestimmten Zeit Befreiten?
I. Wer in der Ausbildung zu einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Thätigkeit oder zu einem höheren technischen Ge-
werbe begriffen ist und durch seine sofortige Einreihung einen er-
heblichen Nachtheil erleiden würde;
II. wer unverschuldeter Umstände wegen bei sofortiger Ein-
reihung einen ungewöhnlichen Nachtheil erleiden würde.
49. Wie lange dauert der Aufschub?
Bis zu dem Kalenderjahre, in welchem der in der Ausbil-
dung Begriffene das 24., falls er Candidat der Medicin oder Thier-
heilkunde ist, das 25. Jahr vollendet; für alle andern nur auf 1 Jahr.