Full text: Wehr-Katechismus.

8 II. Theil: 
3. Einwanderer und Rückwanderer. 
50. Wie verhält es sich mit Solchen, die erst nach Bayern 
einwandern? 
Diese sind, solange sie das 31. Lebensjahr noch nicht zu- 
rückgelegt haben, der Wehrpflicht unterworfen und werden bei der 
nächsten Heeresergänzung, soferne sie da noch nicht 24 Jahre alt 
sind, in die active Armee eingereiht. 
51. Wie verhält es sich mit denen, die aus Bayern ausge- 
wandert, dann zurückgewandert und wieder Bayern gewor- 
den sind? 
I. Hatten sie schon in der activen Armee gedient, so setzen 
sie die Wehrpflicht fort, so, wie sie ihre Altersgenossen noch auf 
sich haben; 
II. hatten sie dort noch nicht gedient, so müssen sie die 
Wehrfpflicht nachträglich erfüllen, mögen sie noch so alt sein, so- 
ferne sie erst nach vollendetem 16. Lebensjahre ausgewandert 
waren; in die active Armee aber werden sie bei der nächsten 
Heeresergänzung nur eingereiht, wenn sie da noch nicht 31 Jahre 
alt sind; dieß alles, wenn nicht durch Staatsverträge anders be- 
stimmt ist; 
III. waren sie vor vollendetem 16. Lebensjahre ausgewan- 
dert, so werden sie als neue Eingewanderte angesehen und be- 
handelt (50). 
52. Wenn ein Bayer (vielleicht in der geheimen Absicht der 
Umgehung seiner Wehrpflicht) auswandern will und darf, 
und hinterher doch seinen ständigen Aufenthalt in Bayern 
nehmen möchte, darf er sich in Bayern dann aufhalten? 
Nein, vor vollendetem 32. Lebensjahre nicht, wenn es nicht 
nach besonderen Staatsverträgen ausdrücklich gestattet ist. 
4. Nebergegangene. 
53. Es kann vorkommen, daß einer mit seiner Wehrpflicht, 
ohne daß er etwas dafür kann, anfänglich vergessen wird, 
und man erst später darauf kommt, es ist wohl natürlich, 
daß derselbe nachgeholt wird; wie lange kann ein Solcher 
noch zur Erfüllung der Wehrpflicht angehalten werden? 
Bis zum vollendeten 31. Lebensjahre. 
54. Kommt er bis dahin jedenfalls zur activen Armee? 
Nein, nur wenn er das 24. Lebensjahr noch nicht voll- 
endet hat.
	        
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