Full text: Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht. 9 
5. Zu 50—54. 
55. Wenn nun ein Einwandererer, Rückwanderer oder Ueber- 
gangener nach seinem Alter nicht mehr zur activen Armee 
kommt, aber doch noch wehrpflichtig ist? 
Dann kommt er zur Ersatzmannschaft der Landwehr (274. 
275). 
56. Wie lange gehört er derselben an? 
Auf 5 Jahre. 
6. Abschnitt: Aushebung der Wehrpflichtigen. 
§ 1. Das Loos. 
57. Wir haben vom Formationsstand der activen Armee 
und von einer Ersatzmannschaft vernommen (23. 24); wer 
von den Wehrpflichtigen kommt zu jener und wer zu der 
letzteren? 
Das bestimmt sich durch das Loos. 
58. Gibt es auch solche, die ohne Loosung in die active 
Armee eingereiht werden? 
Ja, außer den Freiwilligen (38 u. 330) bei eintretender 
Mobilisirung diejenigen auf bestimmte Zeit Befreiten, deren Ein- 
reihung auf länger als ein Jahr ausgesetzt ward (48. 49) und 
das ist außer dem im Namen liegenden der alleinige Unterschied 
von den auf unbestimmte Zeit Befreiten (44). 
59. Wo geschieht das Loosen! 
Vor der Ersatzcommission. 
§ 2. Ersatzcommission. 
60. Wo ist die Ersatzcommission? 
Am Sitze der Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk die 
Heimat des Wehrpflichtigen gehört. 
61. Was versteht man unter Verwaltungsbehbörden! 
Die Bezirksämter und für die größern unmittelbar unter 
der Regierung — nicht Bezirksamt — stehenden Städte: die 
Magistrate. 
62. Aus wem besteht die Ersatzcommission! 
I. Aus dem Commandanten (66) des Ergänzungsbezirks (63) 
als Vorsitzenden und zwei Offizieren anderer Waffengattungen;
	        
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