Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Verträge.  251

Kapitalien  vor  Ablauf  eines  gewissen  Zeitpunktes  nicht  gekündigt
werden  dürfen,  ist  in  Gemäßheit  des  J.-M.-R.  v.  10.  April  1872,
III,  951,  und  des  F.-M.-R.  vom  21.  April  1872,  III,  5969,  mit
1,50  M.  als  Nebenvertrag  zu  versteuern.

Die  Bestimmung  der  Kontrahenten,  daß  etwaige  Streitigkeiten
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  das  näher  zu  bezeichnende
schiedsrichterliche  Verfahren  geschlichtet  werden  sollen,  ist  als  Kompromiß-Vertrag
  mit  .  1,50  M.
zu  versteuern.  F.-M.-R.  vom  8.  Septbr.  1874,  II,  12063.  Ebenso
F.-M.-R.  vom  25.  April  1876,  III,  4527,  und  vom  19.  Juli  1883,
III,  8875.

Miethsverträgen  beigefügte  Bestimmungen,  daß  Meinungsverschiedenheiten
  der  Kontrahenten  über  die  Beschaffenheit  und  Art  der
Benutzung  der  gemietheten  Räume  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges
durch  Schiedsrichter  zu  entscheiden  sind,  unterliegen  als  Schiedsverträge
dem  allgemeinen  Vertragsstempel  von  1,50  M.  Erk.  des  Reichsger.
vom  29.  Septbr.  1885.  Entsch.  Bd.  14,  S.  258.

In  Jagdpachtverträgen  enthaltene  Stipulationen,  wonach  zur  Feststellung
  etwaiger,  bei  Ausübung  der  Jagd  vorkommender  Schäden  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges  gewisse  Sachverständige  berufen  sein  sollen,
sind  nicht  als  Kompromiß=  Verträge  anzusehen,  weil  den  Sachverständigen
  nicht  die  Entscheidung  eines  unter  den  Kontrahenten  obwaltenden
  Streits,  sondern  nur  die  Feststellung  des  Schadens  übertragen
wird.  Dieselben  können  deshalb  auch  nicht  als  Schiedsrichter  im
Sinne  des  §  851  der  Reichs-Civil-Prozeß-Ordnung  in  Betracht  kommen.
Erk.  d.  Reichsger.  v.  14.  November  1881.

Das  in  einem  Kaufvertrage  seitens  des  Verkäufers  sich  vorbehaltene
Vorkaufs=  bezw.  Rückkaufsrecht  ist  als  ein  Nebenvertrag  mit  1,50  M.
zu  versteuern.  J.-M.-R.  v.  26.  Juli  1864  u.  F.-M.-R.  v.  5.  August
1864,  III,  15  672.  Ebenso  J.-M.-R.  v.  8.  März  1865  u.  F.-M.-R.
v.  13.  August  1869,  III,  15  937.

Die  in  einem  Kaufvertrage  enthaltene  Abrede  eines  Wiederkaufsrechts
  des  Verkäufers  gewährt  ein  neues  obligatorisches  Verhältniß.
Sie  ist  ein  pactum  de  contrahendo,  und  als  solches  ein  besonderer
Nebenvertrag,  welcher  trotz  seiner  äußeren  accessorischen  Natur  ein
außerhalb  der  aus  dem  Kaufe  selbst  sich  ergebenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  liegendes  Rechtsgeschäft  —  die  Verpflichtung  des  Käufers
zu  einem  künftigen  Verkaufe  —  neu  begründet,  daher  einem  von  dem
Kaufe  verschiedenen  Gegenstand  hat.  Diese  rechtliche  Natur  des  Wiederkaufs
  kommt  bei  Anwendung  der  Nr.  1  der  Allg.  Vorschriften  zum