10 II. Theil:
II. aus dem Vorstande der Verwaltungsbehörde oder dessen
Stellvertreter;
III. aus fünf bürgerlichen Beisitzern, welche vom Distrikts-
rath auf je 3 Jahre gewählt werden;
IV. aus dem Bezirksarzte oder einem statt seiner beige-
zogenen öffentlichen oder practischen Arzte;
V. aus zwei hiezu commandirten Militärärzten.
§ 3. Ergänzungsbezirk. Landwehr-Bezirks-
Commando.
63. Was bedeutet die Bezeichnung „Ergänzungsbezirk“?!
I. Das Königreich ist in 32 Bezirke getheilt, von denen
jeder mehrere Verwaltungsbezirke umfaßt und von welchen 32
Bezirken jedem ein militärischer Commandant vorsteht, welcher
die Auswahl der Wehrpflichtigen, die in jedem Verwaltungs-
bezirke (61) besonders geschieht, leitet.
II. Jeder der 32 Bezirke heißt Ergänzungs-, jeder Be-
zirk der dazu gehörigen Verwaltungsbehörden: Ersatzbezirk.
64. Hat der Commandant des Ergänzungsbezirks sonst noch
eine Aufgabe (62. 1)7
Unter ihm stehen alle nicht bei den einzelnen Heeresabthei-
lungen befindlichen, sich im Bezirke aufhaltenden Soldaten, er
führt die Listen und Controle über dieselben; er stellt auch im
Falle des Bedarfs die Landwehr-Bataillone zusammen und über-
gibt sie an denjenigen, der sie im Felde commandiren soll. Siehe
des Näheren 273.
65. Woher werden diese Bataillone gebildet?
Aus der ältesten bei der Infanterie gedienten Mann-
schaft eines jeden der 32 Ergänzungsbezirke, so daß es 32 In-
fanterie-Landwehr-Bataillone gibt, von denen immer 2 zu einem
Infanterie-Regimente gehören. Die Beilage I gibt eine Uebersicht;
im Uebrigen siehe 231—236.
66. Man kann also die Ergänzungsbezirke auch TLandwehr-
Bezirke und die Commandanten Candwehr-Bezir#- Comman-
danten heißen; ist dem so?
Ja, so werden sie auch geheißen.