Wehrpflicht. 13
82. Wenn einer diese Frist nicht ein hält?
So wird er mit seinem Befreiungsgesuche abgewiesen, aber
gewiß nur, wenn ihm Verschulden zur Last fällt.
83. Wenn nun ein Standesherr oder Geistlicher diese Frist
nicht einhält?
Diese können ihrer Befreiung von der Wehrfpflicht nicht
verlustig werden, weil sie schon durch die Verfassungsurkunde frei
sind und diese Bestimmung nirgends rechtsgiltig aufgehoben oder
abgeändert ist.
3. Einsprache.
84. Kann man von der Urliste Einsicht nehmen?
Ja, sie wird vom 1. bis 15. Februar in der Gemeinde
zur Einsicht öffentlich aufgelegt.
85. Kann man gegen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit
Einsprache thun?
Ja, jedermann innerhalb dieser Zeit und muß darüber
ein Protokoll errichtet werden.
d. Richtigstellung der Urliste für die Bezirksliste.
86. Was geschieht mit der Urliste, den Einsprachen dagegen
und den angemeldeten Befreiungsansprüchen?
Sie wird bis 20. Februar der Verwaltungsbehörde
(61) vorgelegt und kommen dorthin auch die Einsprachen und
Befreiungsansprüche.
87. Was thut diese damit?
Sie berichtigt und vervollständigt sie; verbescheidet die Ein-
sprachen gegen die Liste (84. 85) — nicht auch die Befreiungs-
ansprüche (79. 81) — und fertiget die Bezirksliste (71. 72),
wohin aber die außerhalb des Bezirkes Heimatsberechtigten nicht
aufgenommen werden, die vielmehr ihrer Heimatsbehörde zu über-
weisen sind.
88. Ist ein Termin bestimmt, bis wann die Bescheide auf
die oben erwähnten Einsprüche den Betheiligten eröffnet
werden müssen?
Bis zum 15. März.
89. Mündlich oder schriftlich?
Schriftlich zu Protokoll.