234 Beilage XIX.
Vor Empfang dieser Anweisung ist die Gemeindebehörde zur An-
nahme der Zahlung nicht berechtigt.
8 4.
Bei Veränderung des Wohnsitzes kann gemäß Art. 6 des Gesetzes
auf Ansuchen des Pflichtigen das Wehrgeld zur Erhebung an den neuen
Aufenthaltsort überwiesen werden.
Dieses Ansuchen ist an die Distriktsverwaltungsbehörde des Heimats-
ortes zu richten, welche die Ueberweisung an jene des Aufenthaltsortes aus-
zusprechen hat.
§ 5.
Die in § 3 Abs. 1 erwähnte Anzeige und das in § 4 bezeichnete
Ansuchen kann schriftlich oder mündlich, wie auch durch Vermittlung der
Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes erfolgen.
8 6.
Nur in dem in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen der
Auswanderung oder des Todes des Wehrpflichtigen findet eine monatweise
Ratenberechnung und bzw. Ratenrückvergütung des Wehrgeldes statt.
In allen andern Fällen wird das Wehrgeld stets nach vollen Jahres-
beträgen berechnet.
§ 7.
Gemäß Art. 7 des Gesetzes und in analoger Anwendung der Be-
stimmungen des Art. 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1856 „die Einkommen-
steuer betreffend“ sind für die Geschäfts -Ordnung des mit Festsetzung des
Wchrgeldes beauftragten Ausschusses folgende Bestimmungen maßgebend:
a. Der als Vorsitzender des Ausschusses fungirende Vorstand der Di-
striktsverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter besorgt die vor-
gängige Instruktion der vorliegenden Fälle und ist Referent bei den
Verhandlungen des Ausschusses.
b. Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach absoluter Mehrheit ge-
faßt; bilden sich mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen
für den höchsten Ziffer zu den Stimmen für den nächst niedern hin-
zugczählt. bis sich für die bezügliche Größe eine absolute Mehrheit
ergibt.
e. Ist ein Mitglied des Ausschusses bei einer zur Entscheidung vor-
liegenden Frage betheiligt, so hat dasselbe für diesen Akt auszu-
treten, und wird dessen Stimme dem Vorsitzenden übertragen.
4. Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter kann den Ausschuß-
Sitzungen beiwohnen, um die nothwendigen Ausfschlüsse zu ertheilen,
und ist daher durch den Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde
oder dessen Stellvertreter von jeder stattfindenden Sitzung vorher
rechtzeitig in Keuntniß zu setzen.
c. Sämmtliche Staatsbehörden sind verbunden, auf Ansuchen des Vor-
standes der Distriktsverwaltungsbehörde oder seines Stellvertreters
die von demselben für nothwendig erachteten Aufschlüsse zu ertheilen.