Full text: Wehr-Katechismus.

Beilage XIX. 235 
f. Ueber die Verhandlungen des Ausschusses wird ein kurzgefaßtes, 
von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufge- 
nommen, welches von einem Bediensteten der Verwaltungsbehörde 
zu führen ist. 
g. Die Berufung des Ausschusses und die Bestimmung des Tages 
des Zusammentrittes innerhalb der durch Art. 8 des Gesetzes be- 
stimmten Zeit geschieht durch den Vorstand der Distriktsverwal- 
tungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Der Zusammentritt erfolgt 
am Sitze der Distriktsverwaltungsbehörde. 
8 8. 
Die nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes der Berathung und Beschluß- 
fassung des Ausschusses zu Grunde zu legenden Mittheilungen der Militär- 
behörden erfolgt direkt an die Distriktsverwaltungsbehörden, und zwar: 
a. über die der Ersatzmannschaft I. Klasse zugewiesenen oder dahin ver- 
setzten Wehrpflichtigen durch die betreffenden Heeresabtheilungen, 
b. Über die der Ersatzmannschaft lI. Klasse zugewiesenen Wehrpflichtigen 
durch die betreffenden Landwehr-Besirks-Commando's, 
c. über die von den Militärbehörden als untauglich Erklärten (Art. 
61 u. 72 des Wehrverfassungsgesetzes), ferner über die wegen Un- 
würdigkeit aus dem Heere Entlassenen (Art. 71 des Wehrverfassungs- 
gesetzes) durch die betreffenden Heeresabtheilungen. 
§ 9. 
Der Ausschuß hat seine Beschlüsse auf Grund der in Art. 8 Abs. 3 
des Gesetzes bezeichneten Materialien mit Benützung der bezüglichen Akten 
der Distriktsverwaltungsbehörde, sowie auf Grund der dem Ausschusse sonst 
bekannten allgemeinen Verhältnisse der Pflichtigen, und zwar auf Vortrag 
des Vorstandes, welchem es obliegt, die für den Ausschuß etwa zweckdienlich 
erscheinenden weiteren Aufschlüsse, erforderlichen Falls unter Vernehmung 
der Betheiligten, vorgängig zu erheben. 
Eine Fatirung des zu leistenden Wehrgeldbetrages von Seite der 
Pflichtigen findet hienach nicht statt. 
8 10. 
Für die nach Art. 9 des Gesetzes von den Distriktsverwaltungs- 
behörden anzufertigende Wehrgeld-Liste wird beiliegendes Formular vor- 
geschrieben. 
  
  
§L 11. 
· Die Anregung der Pflichtigen oder des Rentamtes zur neuen Fest- 
setzung des Beitrages (Art. 10 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes) ist bei der Di- 
striktsverwaltungsbehörde anzubringen. Sie kann von Seite der Pflichtigen 
auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. 
Mit der Anregung ist gleichzeitig die Beibringung der bezüglichen 
Nachweise zu verbinden. 
Der Vorstand der Distrikts = Verwaltungsbehörde hat die erfolgten 
Anregungen dem Ausschusse bei dessen nächstem Zusammentritte zur Be-
	        
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