Wehrpflicht. 18
126. Was hat nun der Wehrpflichtige zu thund
Nichts als lediglich abzuwarten, bis er von seinem Abthei-
lungs-Commando dorthin berufen wird. ·
127. Kann dieses die ihm Zugewiesenen beliebig einberufen?
Nein, es wird hiezu vom Kriegsministerium der Termin
bestimmt.
128. Ist nun aus dem Wehrpflichtigen ein wirklicher Soldat
· gewordenf ·
Nein, das wird er, wie schon erwähnt (37), erst mit seiner
Verpflichtung, d. h. mit dem Schwur des Fahneneids.
7. Abschnitt: Verpflichtung.
§ 1. Im Allgemeinen.
129. Wo und wann wird dieser (128) Schwur geleistet?
Die Einberufenen leisten ihn bei ihren Abtheilungen gleich
nach ihrem Eintreffen, die andern, welche bis zum Oktober des
betreffenden Jahres noch nicht einberufen sind, sowie die Ersatz-
mannschaften I. und II. Klasse (119) haben sich an diesem Tage
bei dem Landwehr-Bezirks-Commando ihres Heimatsbezirkes zur
Verpflichtung einzufinden.
§ 2. Die einstweilig Zugetheilten.
a. Tauglichkeit.
130. Werden die in ihrer Abwesenheit als wehrpflichtig
in die Aushebungsliste Aufgenommenen (105) sofort, wenn
sie sich bei ihrer Abtheilung oder am 1. Oktober beim Land-
wehr-Bezirks-Commando eingefunden haben, verpflichtet!k
Nein, sie werden erst von einer Militär-Sanitäts-Com-
mission ärztlich untersucht, ob sie überhaupt zum Militär und
zu welcher besonderen Waffengattung sie tauglich seien, und nur,
wenn ersteres bejaht wird, werden sie verpflichtet.
181.") Wenn nun ein solcher abwesend der Infanterie Zu-
getheilter als tauglich zu einer andern Waffengattung er-
klärt wird, bleibt er bei der Infanterie?
Nein, er wird, wenn er sich bei dem Infanterie-Regimente
.) Die in 132 und 132 kundgegebenen Ansichten dürften in sich volloommen be-
ndet und dem Wehrgesetze nicht entgegen sein; ob die Praxis auch so verfährt, muß
dahin gestellt bleiben.
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