Soldat. 31
181. Wie wird es mit der Vertheilung der Dienste gehalten?
Die Dienstesvorschriften sagen hierüber:
„Gerechtigkeit, Ordnung und die Gesetze der Subordi-
nation und der Ehre fordern unbedingt, daß alle Dienste,
4 den verschiedenen Chargen und Abtheilungen zukommen,
unter diese Chargen gleichförmig, gleichheitlich und nach aus-
drücklich gegebenen Bestimmungen vertheilt werden müssen.“
182. Wenn nun ein Untergebener glaubt, ein ihm anbefoh-
lener Dienst treffe ihn nicht?
Nach den oben angeführten Grenzen des dienstlichen Be-
fehls kann in diesem Falle der Untergebene den Gehorsam nicht
verweigern.
183. Wenn eine Handlung befohlen wird, die strafbar oder
wenigstens rechtswidrig ist
Man unterscheide:
I. Ist die befohlene Handlung unter gewissen Umständen
eine erlaubte und sind nur im bestimmten Fall, um den es sich
gerade handelt, solche Umstände nicht vorhanden, so muß man
Gehorsam leisten und kann es, weil die anbefohlene strafbare
Handlung dem Gehorchenden nicht zur Schuld angerechnet wird.
II. Ist aber der Befehl unter keinen Umständen erlaubt,
so kann man den Ungehorsam verantworten.
184. Wenn ein Untergebener glaubt, daß ihm perfönlich
mit einem Befehle unrecht geschieht?
Ist der Befehl im Allgemeinen ein dienstlicher, aber nur
dem Untergebenen gegenüber ein unrechter, so befolge er ihn und
beschwere sich dann.
185. Wenn man von verschiedenen Vorgesetzten wider-
sprechende Befehle erhält?!
Man melde dem später Befehlenden den schon erhaltenen
Befehl und thue dann des höheren Vorgesetzten Befehl.
§ 2. Vom Verhalten außer Dienst.
186. Gibt es Vorschriften Über das Berhalten und Beneh-
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Ja, die für jeden Gebildeten wegen ihres idealen, erha-
benen Standpunktes lesenswerthen allerhöchsten Dienstesvorschriften