32 II. Theil:
vom Jahre 1823 lassen sich unter Anderem hierüber folgender-
massen aus:
„Außer den besondern Pflichten seines Standes hat der
Soldat noch alle diejenigen zu erfüllen, welche man von jedem
gesitteten Menschen fordern kann."
„Berusen zur Aufrechthaltung der Gesetze, sei er der
erste, welcher sie achtet und befolgt.“
„Gegen seine Kameraden sei er verträglich und dienst-
willig, gegen Untergebene höflich und leutselig, gegen Vorge-
setzte ehrerbietig und gehorsam, den Bürger liebe und achte er."“
„Mit den Eigenschaften des ausgebildeten Kriegers be-
strebe er sich auch alle jene Tugenden zu vereinigen, die ihn
zu einem gebildeten und guten Bürger des Staates machen.“
Ueber die Subordination und deren Umfang heißt es:
„Die Subordination besteht in einem absoluten und un-
bedingten Gehorsam gegen die Vorgesetzten, welche die Gesetze
des Dienstes in Anwendung bringen.“
„Sollte sich ein Untergebener in Gegenwart der Vor-
gesetzten Aeußerungen oder Handlungen erlauben, welche gegen
den Wohlstand oder gegen die Gesetze und die Ehre des Standes
laufen, so hat jeder Höhere ohne Rücksicht auf Regiment oder
Corps, bei welchem der Uebertreter der Ordnung oder des ge-
sellschaftlichen Anstandes sich befindet, die Vollmacht und Pflicht,
denselben zurecht und in die Schranken der Sittlichkeit zurück-
zuweisen.“
„Wenn aber in einem solchen Falle der Höhere voraus-
setzen könnte, der Untergebene kenne ihn nicht, weder der Person
noch dem Grade nach, so soll er gleich bei der Anrede dem
Untergebenen seinen Namen und Grad bestimmt bekannt machen
und dieser ist alsdann gehalten, ohne Widerrede Gehorsam zu
leisten."“
(Siehe auch 314—316.)
187. Gibt es denn nicht auch für die Vorgesetzten Vor-
schriften?
Doch, und verlautet hierüber Folgendes:
„So wie aber der Untergebene den Befehlen jedes Vor-
gesetzten unbedingt gehorchen soll, so soll der Vorgesetzte die
ihm dadurch zuerkannte Befugniß mit Anstand und so oft ge-