Contents : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

17.  Österreichiache  Verfassung  1849.  945

17.  Reichsverfassung  für  das  Kaisertum  ÖsSterreich
(nebst  dem  dazu  gehörigen  Manifeste)

1849  März  4.

„Allgemeines  Reichs8-Gegsetz-  und  Rogierungsblatt  für  das  Kaiserthum
  Osterreich,  Jg.  1849,  S.  148ff.;  Reichsvorfasgung  für  das  Kaiserthum
Osterreich  8ammt  den  Manifesten  (Wien  1849).

[Diese  Verfassung  wurde  1851  Dez.  31  aufgoboben.]

|  Wir  Franz  Joseph  der  Erste,  von  Gottes  Gnaden  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Hungarn  und  Böhmen  ete.  Als  vor  nahe
einem  Jahre  Unser  durchlauchtigster  Herr  Vorgänger  im  Reiche,
Kaiser  Ferdinand  der  Erste,  dem  allgemeinen  Wunsche  nach  zeitgeinäsSen
  politischen  VerbesSerungen  durch  die  VerheisSung  freier
Institutionen  bereitwillig  entgegenkam,  verbreiteten  Sich  im  ganzen
Reiche  die  Gefühle  der  Dankbarkeit  und  freudiger  Erwartung.
Aber  nur  wenig  entsprachen  die  sSpätern  Erlebnisse  80  gerechter
Hoffnung.  Der  Zustand,  in  welchem  Sich  heute  das  Vaterland  befindet,
  erfüllt  Unser  Herz  mit  tiefer  Betrübnis.  Der  innere  Friede
ISt  von  ihm  gewichen.  Verarmung  bedroht  die  einst  So  geSegneten
Lande.  In  der  Haupt-  und  Resgidenzstadt  Wien  erheischen  die
Umtriebe  einzelner  Übelwollender  noch  immer  zu  Unserem  grossen
Leidwesen  und  unerachtet  der  trefflichen  Gesinnung  dier  überwiegenden
  Mehrzahl  ihrer  Bewohner  die  Aufrechthaltung  des  Ausnahmszustandes.
  Bürgerkrieg  verheert  einen  Teil  Unseres  Königreiches
  Ungarn.  In  einem  anderen  Kronlande  hindert  der  Kriegszustand
  die  Einführung  geordneter  Verhältnisse,  und,  wo  die
äusserliche  Ruhe  auch  nicht  gestört  ist,  wirbt  um  Anhang,  im
Finstern  schleichend,  der  Geist  des  Misstrauens  und  der  Zwietracht.

*  So  betrübend  Sind  die  Wirkungen,  nicht  der  Freiheit,  aber
des  mit  ihr  getriebenen  Missbrauches.  Diegem  Missbrauche  zu
Steuern,  die  Revolution  zu  Schliesgen,  ist  Ungere  Pflicht  und
Unser  Wille.

In  dem  Manifeste  vom  2.  Dezember  hatten  Wir  die  Hoffnung
ausgesSprochen,  dlass  es  Uns  mit  Gottes  Beistand  und  im  Einver-Ständnisse
  mit  den  Völkern  gelingen  werde,  alle  Lande  und  Stämme
der  Monarchie  zu  einem  grossen  Staatskörper  zu  vereinigen.
Allenthalben  in  UnSerem  weiten  Reiche  fanden  diese  Worte  freudigen
  Anklang,  denn  Sie  waren  der  Ausdruck  eines  längst  gefühlten,
jetzt  zum  allgemeinen  Bewusstsein  gelangten  Bedürfnisses.  In
der  Wiedergeburt  der  Gesamtmonarchie,  in  der  engeren  Verbindung
  ihrer  Bestandteile  erkennt  der  gesunde  Sinn  des  Volkes  die
erste  Bedingung  für  die  Wiederkehr  der  gestörten  Ordnung  und
des  entwichenen  Wohlstandes,  Sowie  die  Sicherste  Bürgschaft  für
eine  gesegnete  und  glorreiche  Zukunft.

Mittlerweile  beriet  zu  Kremsier  der  von  Kaiser  Ferdinand
dem  Ersten  berufene  Reichstag  eine  Verfassung  für  einen  Teil  der
Monarchie.  Wir  beschlossen  --  mit  Hinblick  auf  die  von  ihm
während  des  Oktobers  eingenommene,  mit  der  Unserem  Hause