Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens. 5 
schienene Partei Nichtkriegsteilnehmer ist. Dieser 
Nachweis kann aber von der zur Verhandlung be— 
reiten Partei kaum erbracht werden. Denn die Be— 
hörden, wie Einwohnermeldeämter, Polizei- und 
Bürgermeisterämter, sowie Gemeindebehörden befinden 
sich namentlich in größeren Städten, selbst nicht immer 
in der Lage, eine richtige Auskunft darüber zu geben, 
ob der Angefragte Kriegsteilnehmer ist, halten sich 
aber auch vielfach zur Erteilung einer derartigen 
Auskunft für nicht verpflichtet. Angebrachter wäre 
es daher, derjenigen Partei, welche sich auf die 
Kriegsteilnehmerschaft beruft, aufzugeben, die Richtig- 
keit ihrer Angabe glaubhaft zu machen. Denn der 
an dem Kriege teilnehmenden Partei oder deren 
Angehörigen ist es ein Leichtes, durch Vorlage des 
Gestellungsbefehls oder einer Bescheinigung der Mili- 
tärbehörde diese Glaubhaftmachung zu erbringen, 
während die Gegenpartei meistens nur mit Schwierig- 
keiten und Kosten eine derartige Auskunft sich ver- 
schaffen kann. 
Hat der Kriegsteilnehmer, der selbst Kläger oder 
Beklagter ist, einen Prozeßvertreter, gesetzlichen oder 
andern Vertreter, dann geht das Verfahren 
zunächst weiter; der Prozeßvertreter des Kriegsteil- 
nehmers kann aber die Aussetzung des Verfahrens 
beantragen und muß das Gericht diesem Antrage 
stattgeben.
	        
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