Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens. 5
schienene Partei Nichtkriegsteilnehmer ist. Dieser
Nachweis kann aber von der zur Verhandlung be—
reiten Partei kaum erbracht werden. Denn die Be—
hörden, wie Einwohnermeldeämter, Polizei- und
Bürgermeisterämter, sowie Gemeindebehörden befinden
sich namentlich in größeren Städten, selbst nicht immer
in der Lage, eine richtige Auskunft darüber zu geben,
ob der Angefragte Kriegsteilnehmer ist, halten sich
aber auch vielfach zur Erteilung einer derartigen
Auskunft für nicht verpflichtet. Angebrachter wäre
es daher, derjenigen Partei, welche sich auf die
Kriegsteilnehmerschaft beruft, aufzugeben, die Richtig-
keit ihrer Angabe glaubhaft zu machen. Denn der
an dem Kriege teilnehmenden Partei oder deren
Angehörigen ist es ein Leichtes, durch Vorlage des
Gestellungsbefehls oder einer Bescheinigung der Mili-
tärbehörde diese Glaubhaftmachung zu erbringen,
während die Gegenpartei meistens nur mit Schwierig-
keiten und Kosten eine derartige Auskunft sich ver-
schaffen kann.
Hat der Kriegsteilnehmer, der selbst Kläger oder
Beklagter ist, einen Prozeßvertreter, gesetzlichen oder
andern Vertreter, dann geht das Verfahren
zunächst weiter; der Prozeßvertreter des Kriegsteil-
nehmers kann aber die Aussetzung des Verfahrens
beantragen und muß das Gericht diesem Antrage
stattgeben.