6 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
Vertreter im Sinne des Gesetzes ist vor allem
der gesetzliche Vertreter einer unter elterlicher Ge-
walt oder Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden
Person. Dann auch der Prokurist, nicht aber auch
der Handlungsbevollmächtigte. Inwieweit ein General-
bevollmächtigter zur Vertretung im Prozesse be-
fugt ist, ist nach dem Inhalte der Vollmacht zu
entscheiden.
In dem Gesetze vom 4. August 1914 sind nur
die ordentlichen Gerichte, die Kaufmanns= und Ge-
werbegerichte erwähnt. Zu den ordentlichen Gerichten
gehören aber auch die in den Konsulargerichtsbezirken
und in den Schutzgebieten bestellten Gerichte, weil
ihnen vom Reiche die Ausübung der Gerichtsbarkeit
für ihre Bezirke übertragen ist.
3. Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
Der Kriegszustand allein gewährt keinen Zahlungs-
aufschub und ist für das Deutsche Reich von dem
Erlaß eines allgemeinen Moratoriums Abstand ge-
nommen worden. Dagegen wurden eine Anzahl von
besonderen Maßnahmen getroffen, die besonderen
Verhältnissen Rechnung tragen sollen. Der Bundes-
rat hat auf Grund des Gesetzes über seine Ermäch-
tigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über
die Verlängerung von Fristen des Wechsel= und
Scheckverkehrs im Falle kriegerischer Ereignisse vom