Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

6 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
Vertreter im Sinne des Gesetzes ist vor allem 
der gesetzliche Vertreter einer unter elterlicher Ge- 
walt oder Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden 
Person. Dann auch der Prokurist, nicht aber auch 
der Handlungsbevollmächtigte. Inwieweit ein General- 
bevollmächtigter zur Vertretung im Prozesse be- 
fugt ist, ist nach dem Inhalte der Vollmacht zu 
entscheiden. 
In dem Gesetze vom 4. August 1914 sind nur 
die ordentlichen Gerichte, die Kaufmanns= und Ge- 
werbegerichte erwähnt. Zu den ordentlichen Gerichten 
gehören aber auch die in den Konsulargerichtsbezirken 
und in den Schutzgebieten bestellten Gerichte, weil 
ihnen vom Reiche die Ausübung der Gerichtsbarkeit 
für ihre Bezirke übertragen ist. 
3. Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 
Der Kriegszustand allein gewährt keinen Zahlungs- 
aufschub und ist für das Deutsche Reich von dem 
Erlaß eines allgemeinen Moratoriums Abstand ge- 
nommen worden. Dagegen wurden eine Anzahl von 
besonderen Maßnahmen getroffen, die besonderen 
Verhältnissen Rechnung tragen sollen. Der Bundes- 
rat hat auf Grund des Gesetzes über seine Ermäch- 
tigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über 
die Verlängerung von Fristen des Wechsel= und 
Scheckverkehrs im Falle kriegerischer Ereignisse vom
	        
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