Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 7
4. August 1914 durch Verordnung vom 7. August
1914 die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs—
fristen eingeführt.
Bei Geld forderungen, die vor dem 31. Juli
1914 entstanden sind und über die noch nicht durch
Urteil rechtskräftig entschieden ist, kann das Prozeß-
gericht auf Antrag des Beklagten eine mit
der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungs-
frist von längstens drei Monaten in dem Urteil
bestimmen. Auch Ratenzahlungen für die genannte
Frist können im Urteil bewilligt werden, und zwar
mit der Maßgabe, daß die letzte Rate längstens nach
drei Monaten fällig wird, also z. B. dahin, daß ein
Drittel nach einem Monat, ein Drittel nach zwei
Monaten, der Rest nach drei Monaten zu zahlen
ist. Der Zinsenlauf bleibt unberührt; es werden
nur die Folgen des Verzuges aufgehoben. Der
Antrag ist zulässig bis zum Schlusse der Verhand-
lung, auf welche das Urteil ergeht.
Zu den Geldforderungen gehören auch Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen, wie Miet= und
Hypothekenzinsen, die sich auf Verträge gründen,
deren Abschluß vor dem 31. Juli 1914 erfolgt ist.
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Zahlungs-
frist nach den Verhältnissen des Schuldners und nach
denen des Gläubigers angebracht ist. Da die Be-
stimmung ganz allgemein, also nicht nur für Kriegs-