Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 7 
4. August 1914 durch Verordnung vom 7. August 
1914 die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs— 
fristen eingeführt. 
Bei Geld forderungen, die vor dem 31. Juli 
1914 entstanden sind und über die noch nicht durch 
Urteil rechtskräftig entschieden ist, kann das Prozeß- 
gericht auf Antrag des Beklagten eine mit 
der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungs- 
frist von längstens drei Monaten in dem Urteil 
bestimmen. Auch Ratenzahlungen für die genannte 
Frist können im Urteil bewilligt werden, und zwar 
mit der Maßgabe, daß die letzte Rate längstens nach 
drei Monaten fällig wird, also z. B. dahin, daß ein 
Drittel nach einem Monat, ein Drittel nach zwei 
Monaten, der Rest nach drei Monaten zu zahlen 
ist. Der Zinsenlauf bleibt unberührt; es werden 
nur die Folgen des Verzuges aufgehoben. Der 
Antrag ist zulässig bis zum Schlusse der Verhand- 
lung, auf welche das Urteil ergeht. 
Zu den Geldforderungen gehören auch Ansprüche 
auf wiederkehrende Leistungen, wie Miet= und 
Hypothekenzinsen, die sich auf Verträge gründen, 
deren Abschluß vor dem 31. Juli 1914 erfolgt ist. 
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Zahlungs- 
frist nach den Verhältnissen des Schuldners und nach 
denen des Gläubigers angebracht ist. Da die Be- 
stimmung ganz allgemein, also nicht nur für Kriegs-
	        
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