Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 0
und über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
falls er die Forderung an sich anerkennt,
den Gläubiger lediglich zur Verhandlung über die
Bewilligung einer solchen Zahlungsfrist von Amts
wegen vor das Gericht laden lassen, und zwar ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, also
auch bei Forderungen über 600 Mark vor das
Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen all-
gemeinen Gerichtsstand hat. Der Gerichtsstand ist
aber kein ausschließlicher und unterliegt also der
stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung.
Erscheint der Gläubiger nicht, so kann der Schuldner
un Versäumnisurteil, sondern nur einen neuen
Termin beantragen. Anerkenntnisurteil kann er-
gehen, auch wenn der Antrag auf Fristbewilligung
abgelehnt wird.
Die Gerichtskosten — nicht die Anwaltskosten —
eines solchen Urteils fallen bei Forderungen unter
100 Mark ganz weg und sind bei Forderungen über
100 Mark auf die Hälfte ermäßigt.
Diese Vorschriften gelten nur für inländische
Gläubiger.
Mit Rücksicht auf die für einen großen Teil des
Auslandes angeordneten Moratorien hat der
Bundesrat am nämlichen 7. August 1914 eine
weitere Verordnung erlassen, nach der vom Aus-
lande aus vermögenerechtliche Ansprüche, die vor