Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 0 
und über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, 
falls er die Forderung an sich anerkennt, 
den Gläubiger lediglich zur Verhandlung über die 
Bewilligung einer solchen Zahlungsfrist von Amts 
wegen vor das Gericht laden lassen, und zwar ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, also 
auch bei Forderungen über 600 Mark vor das 
Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen all- 
gemeinen Gerichtsstand hat. Der Gerichtsstand ist 
aber kein ausschließlicher und unterliegt also der 
stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung. 
Erscheint der Gläubiger nicht, so kann der Schuldner 
un Versäumnisurteil, sondern nur einen neuen 
Termin beantragen. Anerkenntnisurteil kann er- 
gehen, auch wenn der Antrag auf Fristbewilligung 
abgelehnt wird. 
Die Gerichtskosten — nicht die Anwaltskosten — 
eines solchen Urteils fallen bei Forderungen unter 
100 Mark ganz weg und sind bei Forderungen über 
100 Mark auf die Hälfte ermäßigt. 
Diese Vorschriften gelten nur für inländische 
Gläubiger. 
Mit Rücksicht auf die für einen großen Teil des 
Auslandes angeordneten Moratorien hat der 
Bundesrat am nämlichen 7. August 1914 eine 
weitere Verordnung erlassen, nach der vom Aus- 
lande aus vermögenerechtliche Ansprüche, die vor
	        
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