12 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
Die Verordnung ist namentlich auch für Abzah-
lungsgeschäfte von Bedeutung.
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen
vollstreckkaren Titel, so kann der Schuldner den
Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der
nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen, durch
Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungs-
klausel geltend machen. Diese Bestimmung findet
aber keine Anwendung, wenn das Gericht bereits
den Eintritt der Folgen der nicht rechtzeitigen Zah-
lung ausgesprochen hat. Zulässig ist der Antrag
auch dann, wenn zwar ein Antrag auf Nichteintritt
der Folgen gestellt, aber von dem Prozeßgericht ab-
gelehnt worden ist. Auch hier kann der Schuldner
unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen
laden und sowohl den Antrag auf Bewilligung einer
Zahlungsfrist wie den Antrag auf Aussprechung des
Nichteintrittes der Folgen der nicht rechtzeitigen Zah-
lung stellen. Zuständig ist hier dasjenige Gericht, dessen
Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel erteilt hat.
Gegen den Beschluß gibt es das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde.
4. Verlängerung der Fristen im Wechsel= und
Scheckverkehr.
Im Wechsel= und Scheckverkehr sind die Fristen
für Handlungen, die zur Ausübung und Erhaltung