Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

12 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
Die Verordnung ist namentlich auch für Abzah- 
lungsgeschäfte von Bedeutung. 
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen 
vollstreckkaren Titel, so kann der Schuldner den 
Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der 
nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen, durch 
Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungs- 
klausel geltend machen. Diese Bestimmung findet 
aber keine Anwendung, wenn das Gericht bereits 
den Eintritt der Folgen der nicht rechtzeitigen Zah- 
lung ausgesprochen hat. Zulässig ist der Antrag 
auch dann, wenn zwar ein Antrag auf Nichteintritt 
der Folgen gestellt, aber von dem Prozeßgericht ab- 
gelehnt worden ist. Auch hier kann der Schuldner 
unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen 
laden und sowohl den Antrag auf Bewilligung einer 
Zahlungsfrist wie den Antrag auf Aussprechung des 
Nichteintrittes der Folgen der nicht rechtzeitigen Zah- 
lung stellen. Zuständig ist hier dasjenige Gericht, dessen 
Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel erteilt hat. 
Gegen den Beschluß gibt es das Rechtsmittel der 
sofortigen Beschwerde. 
4. Verlängerung der Fristen im Wechsel= und 
Scheckverkehr. 
Im Wechsel= und Scheckverkehr sind die Fristen 
für Handlungen, die zur Ausübung und Erhaltung
	        
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