Verlängerung der Fristen im Wechsel= und Scheckverkehr. 13
des Anspruchs aus dem Wechsel oder Scheck er-
forderlich sind, insbesondere also die Fristen für
Präsentation und Protest beim Wechsel, die Vor-
legungsfrist beim Scheck, die Frist zur Benach-
richtigung des Vormannes bei Wechsel und Scheck,
erheblich verlängert. Die Fristen betragen jetzt
während des Kriegszustandes stets 30 Tage, einerlei,
ob es sich um einen Kriegsteilnehmer handelt oder
nicht. Die Post wartet bei den Postaufträgen diese
verlängerte Frist ab, wenn nicht auf die Rückseite
des Postauftrages ausdrücklich der Vermerk gesetzt
ist: „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die
verlängerte Protestfrist.“ Die Verlängerung der
Frist gilt aber nur dann, wenn die bisherige kürzere
Frist nicht am 31. Juli 1914 schon ablief.
Ist infolge kriegerischer Ereignisse durch höhere
Gewalt, z. B. Belagerung, feindliche Besatzung von
Landesteilen, Unterbindungen des geregelten Post-
verkehrs die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen
auch innerhalb der verlängerten Frist von 30 Tagen
nicht möglich, dann tritt eine weitere Fristverlänge-
rung bis zum Ablauf von 6 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses ein; wenn aber diese 6 Tagettrotz sofortiger
Vornahme der Handlung nach Wegfall des Hindernisses
nicht ausreichen, dann tritt eine noch weitere Verlänge-
rung bis zur Erledigung der Handlung ein, sofern sie
ohne Zögern vorgenommen und durchgeführt wird.