Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Verlängerung der Fristen im Wechsel= und Scheckverkehr. 13 
des Anspruchs aus dem Wechsel oder Scheck er- 
forderlich sind, insbesondere also die Fristen für 
Präsentation und Protest beim Wechsel, die Vor- 
legungsfrist beim Scheck, die Frist zur Benach- 
richtigung des Vormannes bei Wechsel und Scheck, 
erheblich verlängert. Die Fristen betragen jetzt 
während des Kriegszustandes stets 30 Tage, einerlei, 
ob es sich um einen Kriegsteilnehmer handelt oder 
nicht. Die Post wartet bei den Postaufträgen diese 
verlängerte Frist ab, wenn nicht auf die Rückseite 
des Postauftrages ausdrücklich der Vermerk gesetzt 
ist: „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die 
verlängerte Protestfrist.“ Die Verlängerung der 
Frist gilt aber nur dann, wenn die bisherige kürzere 
Frist nicht am 31. Juli 1914 schon ablief. 
Ist infolge kriegerischer Ereignisse durch höhere 
Gewalt, z. B. Belagerung, feindliche Besatzung von 
Landesteilen, Unterbindungen des geregelten Post- 
verkehrs die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen 
auch innerhalb der verlängerten Frist von 30 Tagen 
nicht möglich, dann tritt eine weitere Fristverlänge- 
rung bis zum Ablauf von 6 Tagen nach Wegfall des 
Hindernisses ein; wenn aber diese 6 Tagettrotz sofortiger 
Vornahme der Handlung nach Wegfall des Hindernisses 
nicht ausreichen, dann tritt eine noch weitere Verlänge- 
rung bis zur Erledigung der Handlung ein, sofern sie 
ohne Zögern vorgenommen und durchgeführt wird.
	        
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