Verlängerung der Fristen im Wechsel= u. Scheckverkehr. 17
von dem ursprünglichen Fälligkeitstage
an zu verzinsen ist. Die Vorschrift gilt sowohl
gegenüber den Akzeptanten wie auch gegenüber den
Regreßpflichtigen. Nach dem Bankgesetz darf die
Reichsbank nur solche Wechsel diskontieren und zur
Deckung von Noten verwenden, die abgesehen von
andern Erfordernissen, eine Verfallzeit von höchstens
drei Monaten haben. Das gleiche gilt auch für
Privatnotenbanken. Um klar zu stellen, daß die
Diskontierung der durch die Verordnung prolongierten
Wechsel durch die Reichsbank usw. zulässig bleibt,
hat der Bundesrat auch hierüber eine Bestimmung
erlassen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die im
vorhergehenden Abschnitt 3 über die gerichtliche Be-
willigung von Zahlungsfristen aufgeführten Vor-
schriften auch für den gesamten Wechselverkehr
gelten.
5. Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Vornahme der Zwangsvollstreckung, z. B.
aus einem vor Ausbruch des Krieges oder wäh-
rend des Krieges erlangten vollstreckbaren Urteil
oder aus einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde
ist an sich zulässig. Insbesondere sind die Pfän-
dung beweglicher körperlicher Sachen, die An-
ordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsver-
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 2