Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Verlängerung der Fristen im Wechsel= u. Scheckverkehr. 17 
von dem ursprünglichen Fälligkeitstage 
an zu verzinsen ist. Die Vorschrift gilt sowohl 
gegenüber den Akzeptanten wie auch gegenüber den 
Regreßpflichtigen. Nach dem Bankgesetz darf die 
Reichsbank nur solche Wechsel diskontieren und zur 
Deckung von Noten verwenden, die abgesehen von 
andern Erfordernissen, eine Verfallzeit von höchstens 
drei Monaten haben. Das gleiche gilt auch für 
Privatnotenbanken. Um klar zu stellen, daß die 
Diskontierung der durch die Verordnung prolongierten 
Wechsel durch die Reichsbank usw. zulässig bleibt, 
hat der Bundesrat auch hierüber eine Bestimmung 
erlassen. 
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die im 
vorhergehenden Abschnitt 3 über die gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen aufgeführten Vor- 
schriften auch für den gesamten Wechselverkehr 
gelten. 
5. Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. 
Die Vornahme der Zwangsvollstreckung, z. B. 
aus einem vor Ausbruch des Krieges oder wäh- 
rend des Krieges erlangten vollstreckbaren Urteil 
oder aus einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde 
ist an sich zulässig. Insbesondere sind die Pfän- 
dung beweglicher körperlicher Sachen, die An- 
ordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsver- 
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 2
	        
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