18 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
waltung eines Grundstücks, die Zwangsvollstreckung
in Geld und in Forderungen unter den gesetzlich
vorgeschriebenen Beschränkungen zulässig. Das Voll-
streckungsgericht kann aber, wenn das Gericht dem
Schuldner noch keine Zahlungsfrist, im Urteil (siehe
unter 3) bewilligt hatte, die Vollstreckung in das
Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag für
die Dauer von längstens drei Monaten einstellen.
Auch hier muß das Gericht aber, wie bei der
Zahlungsfrist prüfen, ob der Antrag nach den Ver-
hältnissen des Schuldners und nach denen des
Gläubigers gerechtfertigt ist. Auch hier kann
ferner die Einstellung der Vollstreckung nur für einen
Teil der Forderung bewilligt und dem Schuldner
Sicherheitsleistung auferlegt werden. Diese Vor-
schrift gilt also allg'emein für alle Schuldner, ist
also nicht allein auf Kriegsteilnehmer beschränkt.
Dagegen ist die Versteigerung sowohl beweg-
licher körperlicher Sachen als auchvon Grundstücken und
anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
„gegen Kriegsteilnehmer“ und gewisse Ange-
hörigen derselben unzulässig. Wer gepfändete be-
wegliche körperliche Sachen versteigern läßt, macht sich
schadenersatzpflichtig, wenn er weiß oder wissen muß,
daß der Schuldner zu den Kriegsteilnehmern gehört.
Die bloße Mobiliarpfändung an sich ist also zu-
lässig, sofern nicht nach den Bestimmungen unter 3