Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

18 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
waltung eines Grundstücks, die Zwangsvollstreckung 
in Geld und in Forderungen unter den gesetzlich 
vorgeschriebenen Beschränkungen zulässig. Das Voll- 
streckungsgericht kann aber, wenn das Gericht dem 
Schuldner noch keine Zahlungsfrist, im Urteil (siehe 
unter 3) bewilligt hatte, die Vollstreckung in das 
Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag für 
die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. 
Auch hier muß das Gericht aber, wie bei der 
Zahlungsfrist prüfen, ob der Antrag nach den Ver- 
hältnissen des Schuldners und nach denen des 
Gläubigers gerechtfertigt ist. Auch hier kann 
ferner die Einstellung der Vollstreckung nur für einen 
Teil der Forderung bewilligt und dem Schuldner 
Sicherheitsleistung auferlegt werden. Diese Vor- 
schrift gilt also allg'emein für alle Schuldner, ist 
also nicht allein auf Kriegsteilnehmer beschränkt. 
Dagegen ist die Versteigerung sowohl beweg- 
licher körperlicher Sachen als auchvon Grundstücken und 
anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 
„gegen Kriegsteilnehmer“ und gewisse Ange- 
hörigen derselben unzulässig. Wer gepfändete be- 
wegliche körperliche Sachen versteigern läßt, macht sich 
schadenersatzpflichtig, wenn er weiß oder wissen muß, 
daß der Schuldner zu den Kriegsteilnehmern gehört. 
Die bloße Mobiliarpfändung an sich ist also zu- 
lässig, sofern nicht nach den Bestimmungen unter 3
	        
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