Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

20 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
verwaltung von Grundstücken und Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens der Kriegsteilnehmer 
zulässig, wenn nicht nach den unter 3 aufgefuhrten 
Bestimmungen Einstellung erwirkt ist. Ausgeschlossen 
ist aber die Versteigerung derselben, da durch die Ver- 
steigerung dem Eigentümer häufig die Grundlage seiner 
wirtschaftlichen Existenz entzogen werden würde. 
Das Verbot der Versteigerung von beweglichen 
und unbeweglichen Sachen gegen Kriegsteilnehmer 
gilt entsprechend auch dann, wenn die zu versteigern- 
den Sachen der Ehefrau des Kriegsteilnehmers ge- 
hören und durch die Zwangsvollstreckung die güter- 
rechtlichen Rechte des Ehemannes berührt werden. 
Wird also auf Grund eines Urteils, durch das die 
Frau zur Zahlung, der Mann zur Duldung der 
Zwangsvollstreckung verurteilt ist, die Zwangsver- 
steigerung eines der Frau gehörenden Grundstücks 
angeordnet, so ist, wenn der Mann Kriegsteilnehmer 
ist, die Versteigerung des Grundstücks unzulässig. 
Das Verbot der Versteigerung findet ferner ent- 
sprechende Anwendung, wenn die zu versteigernden 
Sachen den Kindern des Kriegsteilnehmers gehören. 
Wenn auch dem Vater nicht das Recht zusteht, 
auf Grund der elterlichen Nutznießung der Zwangs- 
vollstreckung in das Kindesvermögen zu widersprechen, 
auch der Ehemann auf Grund des ehelichen Güter- 
standes in der Regel keine Einwendungen gegen die
	        
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