20 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
verwaltung von Grundstücken und Gegenständen
des unbeweglichen Vermögens der Kriegsteilnehmer
zulässig, wenn nicht nach den unter 3 aufgefuhrten
Bestimmungen Einstellung erwirkt ist. Ausgeschlossen
ist aber die Versteigerung derselben, da durch die Ver-
steigerung dem Eigentümer häufig die Grundlage seiner
wirtschaftlichen Existenz entzogen werden würde.
Das Verbot der Versteigerung von beweglichen
und unbeweglichen Sachen gegen Kriegsteilnehmer
gilt entsprechend auch dann, wenn die zu versteigern-
den Sachen der Ehefrau des Kriegsteilnehmers ge-
hören und durch die Zwangsvollstreckung die güter-
rechtlichen Rechte des Ehemannes berührt werden.
Wird also auf Grund eines Urteils, durch das die
Frau zur Zahlung, der Mann zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist, die Zwangsver-
steigerung eines der Frau gehörenden Grundstücks
angeordnet, so ist, wenn der Mann Kriegsteilnehmer
ist, die Versteigerung des Grundstücks unzulässig.
Das Verbot der Versteigerung findet ferner ent-
sprechende Anwendung, wenn die zu versteigernden
Sachen den Kindern des Kriegsteilnehmers gehören.
Wenn auch dem Vater nicht das Recht zusteht,
auf Grund der elterlichen Nutznießung der Zwangs-
vollstreckung in das Kindesvermögen zu widersprechen,
auch der Ehemann auf Grund des ehelichen Güter-
standes in der Regel keine Einwendungen gegen die