Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. 21 
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erheben kann, 
so erschien es der Gesetzgebung doch nicht angängig, 
während der Abwesenheit des zum Kriegsdienst ein- 
berufenen Ehemannes oder Vaters der Zwangsvoll= 
streckung in das Vermögen der Ehefrau oder der 
Kinder freien Lauf zu lassen. Denn wenn auch dem 
Vater oder Ehemann Rechtsbehelfe gegen die Zwangs- 
vollstreckung in das Vermögen der Ehefrau oder der 
Kinder in der Regel nicht zustehen, so ist doch zu 
berücksichtigen, daß es ihm, wenn der Kriegedienst 
ihn nicht von der Heimat fern hielte, es häufig ge- 
lingen würde, die zur Befriedigung der Gläubiger 
erforderlichen Mittel zu beschaffen oder die Zwangs- 
versteigerung auf andere Weise abzuwenden. 
Keine Fürsorge hat das Gesetz vom 4. August 
1914, wie dieses bei Ausbruch des Krieges gegen 
Frankreich im Jahre 1870 in dem im allgemeinen 
zum Anhalt genommenen Gesetz vom 21. Juli 1870 
für die Dauer des damaligen Kriegeszustandes ge- 
schehen ist, getroffen für diejenigen Fälle, in denen 
ein Kriegsteilnehmer an dem Gegenstand der Zwangs- 
vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht 
oder, wie dem Vermieter ein Recht auf vorzugs- 
weise Befriedigung aus dem Erlöse zusteht. Das 
Gericht wird in solchen Fällen von der Befugnis, 
einen Geschäftsführer ohne Auftrag einstweilen zu- 
zulassen, Gebrauch machen.
	        
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