Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. 21
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erheben kann,
so erschien es der Gesetzgebung doch nicht angängig,
während der Abwesenheit des zum Kriegsdienst ein-
berufenen Ehemannes oder Vaters der Zwangsvoll=
streckung in das Vermögen der Ehefrau oder der
Kinder freien Lauf zu lassen. Denn wenn auch dem
Vater oder Ehemann Rechtsbehelfe gegen die Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen der Ehefrau oder der
Kinder in der Regel nicht zustehen, so ist doch zu
berücksichtigen, daß es ihm, wenn der Kriegedienst
ihn nicht von der Heimat fern hielte, es häufig ge-
lingen würde, die zur Befriedigung der Gläubiger
erforderlichen Mittel zu beschaffen oder die Zwangs-
versteigerung auf andere Weise abzuwenden.
Keine Fürsorge hat das Gesetz vom 4. August
1914, wie dieses bei Ausbruch des Krieges gegen
Frankreich im Jahre 1870 in dem im allgemeinen
zum Anhalt genommenen Gesetz vom 21. Juli 1870
für die Dauer des damaligen Kriegeszustandes ge-
schehen ist, getroffen für diejenigen Fälle, in denen
ein Kriegsteilnehmer an dem Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht
oder, wie dem Vermieter ein Recht auf vorzugs-
weise Befriedigung aus dem Erlöse zusteht. Das
Gericht wird in solchen Fällen von der Befugnis,
einen Geschäftsführer ohne Auftrag einstweilen zu-
zulassen, Gebrauch machen.