Mietvertrag. Dienstvertrag. 31
gebend, wonach, wenn im Mietvertrage nichts anderes
bestimmt ist, die Erben des im Kampf fallenden
Mieters, ebenso wie Militärpersonen im Falle ihrer
Versetzung nach einem andern Ort zum zunächst zu-
lässigen Termin mit der gesetzlichen Frist kündigen
können.
3. Dienstvertrag.
Wird der Angestellte einberufen, so wird das
Dienstverhältnis, weil die Erfüllung desselben un-
möglich wird, sofort aufgelöst, und zwar ohne Ent-
schädigungspflicht, auch dann, wenn der Angestellte
freiwillig eintritt. Kehrt der Angestellte schon bald
aus irgend einem Grunde, vielleicht wegen Untaug-
lichkeit zurück, so kann er nicht den Wiedereintritt
verlangen und braucht der Prinzipal das Gehalt
oder Lohn auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist zu zahlen, wenn man den Tag
des Austritts infolge der Einberufung als Kündi-
gung ansehen wollte.
Reisende können während der Dauer des Krieges
in der Regel ihren Dienst nicht ausüben. Eine Ent-
schädigung, z. B. für entgangenen Gewinn können
sie nicht verlangen. Der fest angestellte Reisende
behält seinen Anspruch auf Gehalt in unverkürzter
Höhe; er ist dagegen zu Dienstleistungen verpflichtet,
die ihm billigerweise zugemutet werden können.