Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Mietvertrag. Dienstvertrag. 31 
gebend, wonach, wenn im Mietvertrage nichts anderes 
bestimmt ist, die Erben des im Kampf fallenden 
Mieters, ebenso wie Militärpersonen im Falle ihrer 
Versetzung nach einem andern Ort zum zunächst zu- 
lässigen Termin mit der gesetzlichen Frist kündigen 
können. 
3. Dienstvertrag. 
Wird der Angestellte einberufen, so wird das 
Dienstverhältnis, weil die Erfüllung desselben un- 
möglich wird, sofort aufgelöst, und zwar ohne Ent- 
schädigungspflicht, auch dann, wenn der Angestellte 
freiwillig eintritt. Kehrt der Angestellte schon bald 
aus irgend einem Grunde, vielleicht wegen Untaug- 
lichkeit zurück, so kann er nicht den Wiedereintritt 
verlangen und braucht der Prinzipal das Gehalt 
oder Lohn auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf 
der Kündigungsfrist zu zahlen, wenn man den Tag 
des Austritts infolge der Einberufung als Kündi- 
gung ansehen wollte. 
Reisende können während der Dauer des Krieges 
in der Regel ihren Dienst nicht ausüben. Eine Ent- 
schädigung, z. B. für entgangenen Gewinn können 
sie nicht verlangen. Der fest angestellte Reisende 
behält seinen Anspruch auf Gehalt in unverkürzter 
Höhe; er ist dagegen zu Dienstleistungen verpflichtet, 
die ihm billigerweise zugemutet werden können.
	        
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