Dienstvertrag. Versicherungsvertrag. 33
Kriegsteilnehmer entlassen und kehrt zurück, um den
Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, so kann der
Angestellte nicht die Wiederauflebung des erloschenen
Dienstvertrages verlangen.
4. Versicherungsvertrag.
Bei Lebensversicherung gilt nach § 84 des
Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag der
Kriegsdienst nur dann als Gefahrerhöhung, wenn
dieses ausdrücklich vereinbart ist. Die Bedingungen
der deutschen Versicherungsgesellschaften über die
Tragung des Kriegerisikos sind sehr verschieden.
Bei den Gesellschaften besteht aber überall das Be-
streben, ihren Versicherten nach Möglichkeit zu helfen.
Man gewährt Stundung und Kredit, wo immer
es möglich und angebracht ist. Natürlich kann
die Prämienzahlung nicht erlassen oder allgemein
über die gesetzlichen Fristen hinaus gestundet wer-
den. Das würde selbst die größten und fest-
gegründeten Gesellschaften an die Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit bringen. Es liegt daher im eigenen
Interesse des Versicherten, um sich und den Seinigen
den Nutzen der Versicherung zu erhalten, seinen
Prämienverpflichtungen nachzukommen, so lange er
dazu irgend imstande ist.
Bei Feuerversicherungen besteht die Haf--
tung der Gesellschaften auch während des briegzse-
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen.