Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Dienstvertrag. Versicherungsvertrag. 33 
Kriegsteilnehmer entlassen und kehrt zurück, um den 
Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, so kann der 
Angestellte nicht die Wiederauflebung des erloschenen 
Dienstvertrages verlangen. 
4. Versicherungsvertrag. 
Bei Lebensversicherung gilt nach § 84 des 
Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag der 
Kriegsdienst nur dann als Gefahrerhöhung, wenn 
dieses ausdrücklich vereinbart ist. Die Bedingungen 
der deutschen Versicherungsgesellschaften über die 
Tragung des Kriegerisikos sind sehr verschieden. 
Bei den Gesellschaften besteht aber überall das Be- 
streben, ihren Versicherten nach Möglichkeit zu helfen. 
Man gewährt Stundung und Kredit, wo immer 
es möglich und angebracht ist. Natürlich kann 
die Prämienzahlung nicht erlassen oder allgemein 
über die gesetzlichen Fristen hinaus gestundet wer- 
den. Das würde selbst die größten und fest- 
gegründeten Gesellschaften an die Grenze ihrer 
Leistungsfähigkeit bringen. Es liegt daher im eigenen 
Interesse des Versicherten, um sich und den Seinigen 
den Nutzen der Versicherung zu erhalten, seinen 
Prämienverpflichtungen nachzukommen, so lange er 
dazu irgend imstande ist. 
Bei Feuerversicherungen besteht die Haf-- 
tung der Gesellschaften auch während des briegzse- 
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen.
	        
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