Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

36 III. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Diese privilegierten Militär- und Marinetesta— 
mente sind freilich nicht dauernd gültig. 
Für alle Soldaten im Felde ist auch von Wich- 
tigkeit die Zuständigkeit der Kriegsgerichtsräte für 
alle nach dem Gesetze über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit sonst den Amtsgerichten 
zustehenden Verrichtungen, also namentlich für Be- 
urkundungen und Beglaubigungen.
	        
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