38 IV. Anhang.
forderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die
Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ab
von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hinder-
nisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es ins-
besondere,
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen
werden muß, von dem Feinde besetzt ist; es sei
denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden
ann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung
zu benutzende Postverbindung derart unterbrochen
ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr
besteht.
82.
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort
bezeichneten Fristen im Falle kriegerischer Ereignisse durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des
Reichsgebiets um einen bestimmten Zeitraum verlängert
werden. Z
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der
Maßgabe Anwendung, daß es der Zustimmung des
Bundesrats nicht bedarf.
8 3.
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit
des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzu-
ordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädi-
gungen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem
nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen und
auf sein Verlangen aufzuheben.