Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

38 IV. Anhang. 
forderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die 
Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ab 
von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hinder- 
nisses. 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es ins- 
besondere, 
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen 
werden muß, von dem Feinde besetzt ist; es sei 
denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr 
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden 
ann; 
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung 
zu benutzende Postverbindung derart unterbrochen 
ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr 
besteht. 
82. 
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort 
bezeichneten Fristen im Falle kriegerischer Ereignisse durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des 
Reichsgebiets um einen bestimmten Zeitraum verlängert 
werden. Z 
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der 
Maßgabe Anwendung, daß es der Zustimmung des 
Bundesrats nicht bedarf. 
8 3. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit 
des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzu- 
ordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädi- 
gungen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen und 
auf sein Verlangen aufzuheben.
	        
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