Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 39 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Der Zeitpunkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, 
wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesrats bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- 
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
2. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten 
Personen. Vom 4. August 1914. 
(RGMBl. S. 328.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu- 
simung des Bundesrats und des Reichstags, was 
olgt: 
§ 1. 
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in 
den §§ 2 bis 10 enthaltenen Vorschriften. 
82. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den 
ordentlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig 
werden, wird das Verfahren unterbrochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhält- 
nisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder 
gegen den Feind verwendeten Teilen der Land-
	        
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