IV. Anhang. 41
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum
Ablauf eines Monats seit der Beendigung des nach
§2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei zur
Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache
geladen werden. Erscheint sie in dem Termine nicht
und wird der Ablauf der für die Aufnahme festgesetzten
Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Be-
endigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses als
zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu ver-
handeln.
85.
Die Zwangsvollstreckung gegen die im § 2 bezeichneten
Personen wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwer-
tung beweglicher körperlicher Sachen ist unzulässig.
Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen, daß eine ver-
brauchbare Sache oder eine Sache, die der Gefahr
einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt
ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der
Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläu-
bigers an diesen abgeführt werde.
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an
den Gläubiger wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen unterliegen, ist unzulässig.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
wendung auf Zwangsvollstreckungen in das Vermögen
er Ehefrauen und Kinder der im § 2 bezeichneten
Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Ver-
mögensrechte berührt, die dem Ehemann auf Grund