Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 41 
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum 
Ablauf eines Monats seit der Beendigung des nach 
§2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei zur 
Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache 
geladen werden. Erscheint sie in dem Termine nicht 
und wird der Ablauf der für die Aufnahme festgesetzten 
Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Be- 
endigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses als 
zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu ver- 
handeln. 
85. 
Die Zwangsvollstreckung gegen die im § 2 bezeichneten 
Personen wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher 
Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwer- 
tung beweglicher körperlicher Sachen ist unzulässig. 
Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf Antrag 
oder von Amts wegen anordnen, daß eine ver- 
brauchbare Sache oder eine Sache, die der Gefahr 
einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt 
ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige 
Kosten verursachen würde, versteigert und der 
Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläu- 
bigers an diesen abgeführt werde. 
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an 
den Gläubiger wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen unterliegen, ist unzulässig. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An- 
wendung auf Zwangsvollstreckungen in das Vermögen 
er Ehefrauen und Kinder der im § 2 bezeichneten 
Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Ver- 
mögensrechte berührt, die dem Ehemann auf Grund
	        
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