Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

42 IV. Anhang. 
des ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund 
der elterlichen Gewalt zustehen. 
86. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das 
Vermögen der im 82 bezeichneten Personen ist nur auf 
deren Antrag zulässig. 
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer 
solchen Person eröffnet, so kann das Konkursgericht 
auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung 
des Verfahrens anordnen. 
Die Aussetzung hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit einem die Fortsetzung 
des Verfahrens anordnenden Beschlusse des Ge- 
richts. Der Beschluß erfolgt auf den Antrag 
des Gemeinschuldners oder nach Anhörung des- 
selben auf den Antrag des Verwalters oder eines 
Konkursgläubigers. Die Fortsetzung des Ver- 
fahrens ist anzuordnen, wenn sie vom Gemein- 
schuldner oder nach Ablauf der im § 4 Abs. 2 
festgesetzten Frist vom Verwalter oder von einem 
Konkursgläubiger beantragt wird. 
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des 
Verfahrens anordnende Beschluß sowie der Grund der 
Anordnung sind öffentlich bekanntzumachen. 
87. 
Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-, 
Aufgebots= oder Verteilungsverfahrens sowie die An- 
ordnung und die Fortsetzung einer Zwangsversteigerung 
oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des un- 
beweglichen Vermögens wird, unbeschadet der Vor- 
schriften in den §§ 5, 6, durch die Beteiligung der im 
82 bezeichneten Person als Gläubiger oder anderweit
	        
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