42 IV. Anhang.
des ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund
der elterlichen Gewalt zustehen.
86.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der im 82 bezeichneten Personen ist nur auf
deren Antrag zulässig.
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer
solchen Person eröffnet, so kann das Konkursgericht
auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung
des Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit einem die Fortsetzung
des Verfahrens anordnenden Beschlusse des Ge-
richts. Der Beschluß erfolgt auf den Antrag
des Gemeinschuldners oder nach Anhörung des-
selben auf den Antrag des Verwalters oder eines
Konkursgläubigers. Die Fortsetzung des Ver-
fahrens ist anzuordnen, wenn sie vom Gemein-
schuldner oder nach Ablauf der im § 4 Abs. 2
festgesetzten Frist vom Verwalter oder von einem
Konkursgläubiger beantragt wird.
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des
Verfahrens anordnende Beschluß sowie der Grund der
Anordnung sind öffentlich bekanntzumachen.
87.
Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-,
Aufgebots= oder Verteilungsverfahrens sowie die An-
ordnung und die Fortsetzung einer Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des un-
beweglichen Vermögens wird, unbeschadet der Vor-
schriften in den §§ 5, 6, durch die Beteiligung der im
82 bezeichneten Person als Gläubiger oder anderweit