IV. Anhang. 45
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechts—
streit gegen sie fortgesetzt werden, so kann ihr der Vor-
sitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Ge-
fahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Ver-
treter bestellen. Ist der Rechtsstreit bei der Bestellung
des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet
mit der Bestellung desselben die Unterbrechung des Ver-
fahrens. Der besondere Vertreter ist zu dem Antrag
auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt.
8 10.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unter—
brechung und die Aussetzung des Verfahrens finden,
sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt,
auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung,
welche bei den im § 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder
anhängig werden. Die Landesregierungen sind befugt,
ergänzende und abweichende Anordnungen im Verord—
nungswege zu erlassen.
8 11.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als be—
endet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt.
12.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter-
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.