Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

50 IV. Anhang. 
lungsfrist zu laden. In dem auf Antrag des Gläubigers 
zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die 
Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vor- 
schriften des § 1 sind entsprechend anzuwenden. 
§ 3. 
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in 
das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag für 
die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die 
Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses 
an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 
Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2 be- 
stimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung. 
* 4. 
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht ab- 
geschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich 
erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte 
erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert 
Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach 
§ 2 ergeht. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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