Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

52 IV. Anhang. 
83. 
Die in den 8§5 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der 
Geltendmachung von Ansprüchen, mit Einschluß der 
Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für die Rechts- 
nachfolger der von der Beschränkung betroffenen Per- 
sonen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 
auf sie übergegangen sind. 
§4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
8. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung 
der Fristen für wechsel= und scheckrechtliche Hand- 
lungen. Vom 7. August 1914. 
(&GBl. S. 361.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriege- 
rischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 327) beschlossen, daß die im § 1 Abs. 1 des ge- 
nannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für 
anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vor- 
nahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder 
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem 
Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche 
Vorschrift verhindert wird. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.