IV. Anhang. 53
9. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurs-
verfahrens. Vom 8. August 1914.
(RGBl. S. 863.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden
ist, kann bei dem für die Eröffnung des Konkursver—
fahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer Ge—
schäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens
beantragen.
82.
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis
der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Ueber—
sicht des Vermögensstandes in Form einer Gegenüber—
stellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Pas—
siven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz
einzureichen.
83.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung
der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges
in Aussicht genommen werden kann.
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem
Ermessen.
84.
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht
eine oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der
Geschäftsführung des Schuldners und teilt den Gläu—
bigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die
Aufsichtspersonen mit.