54 IV. Anhang.
5 72, §73 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung
gelten entsprechend. Oeffentliche Bekanntmachungen
finden nicht statt.
85.
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das
Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners
nicht eröffnet werden. Arreste und Zwangsvollstreckungen
in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten
der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen
werden (§ 9).
§ 6.
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung
des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen. Zu
diesem Zwecke können sie die erforderlichen Maßnahmen
treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder
teilweise einer anderen Person übertragen. Widerspricht
der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche
anzuordnen.
Für die Aufsichtspersonen gelten die §§ 81 Abst. 2,
82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Konkursord-
nung entsprechend.
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner
Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen
und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die
Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt
durch das Gericht.
§ 7.
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson
Einsicht in seine Geschäftsbücher und sonstigen Auf-
zeichnungen zu gewähren und Auskunkt über den Stand
seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichts-
personen weder unentgeltliche Verfügungen oder Ver-
fügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken