IV. Anhang. 55
vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen,
noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen,
die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer be—
scheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner
Familie erforderlich sind.
88.
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur
Fortführung des Geschäfts und zu einer bescheidenen
Lebensführung des Schuldners und seiner Familie er-
forderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu ver-
wenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung
bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen.
In Streitfällen entscheidet das Gericht.
§ 9.
Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshand-
lungen des Schuldners beruhen, die dieser nach
der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-
stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen
hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte:
die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkurs-
ordnung im Falle des Konkurses ein Anspruch
auf Aussonderung zusteht;
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses
abgesonderte Befriedigung beanspruchen können:
4. die im § 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung
bezeichneten Gläubiger wegen der dort angegebenen
Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung
der Geschäftsaufsicht fällig werden.
8 10.
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider
oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das
Gericht das Verfahren aufheben.