IV. Anhang. 61
nahmen usw. vom 4. August 1914 festgesetzten Frist
von sechs Werktagen tritt eine Frist von zwei Wochen.
§ 2.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren
es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts
oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden,
soweit sie nicht am 31. Juli abgelaufen waren, für
solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in
der preußischen Provinz Ostpreußen oder in West-
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an
die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 vor-
gesehene Verlängerung um weitere 30 Tage verlängert.
Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914
und im §82 vorgesehene Fristverlängerung findet keine
Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den
gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benach-
richtigen ist.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
15. Allerhöchster Gnadenerlaß. Vom 4. August 1914.
(Reichsanzeiger vom 4. Aug. 1914.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
usw. wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe,
die das gesamte Volk in dem uns aufgedrängten Kriege