62 IV. Anhang.
beweist, allen denjenigen Personen, welche bis zum heu—
tigen Tage 1. wegen Beleidigung des Landesherrn oder
eines Bundesfürsten (5 94 bis 101 RStrGB.), wegen
feindlicher Handlungen gegen befreundete Staaten im
Sinne der §§ 103 bis 104 RStrGB., wegen Ver-
brechen und Vergehen — in Beziehung auf die Aus-
übung staatsbürgerlicher Rechte (§ 105 bis 109 RStrG.),
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (5 110
bis 122 RStr GB.), wegen Vergehen und Verbrechen
wider die öffentliche Ordnung im Sinne des § 153 der
Gewerbeordnung, wegen einer mittels der Presse be-
gangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom
7. Mai 1874 (REBl. S. 55) oder in dem Vereins-
gesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) unter
Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer Geld-
strafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungsstrafe bis
zu zwei Jahren einschließlich, oder zu einer Gefängnis-
strafe bis zu zwei Jahren einschließlich, oder 2. wegen
Diebstahls oder Unterschlagung (§242 bis 248 a RStr G.,
§ 138 MilStr G.), wegen Betrugs im Sinne des
§ 264, Ziffer 1 RStrEB., wegen strafbaren Eigen-
nutzes im Sinne der §§ 288, 289 RStr G., wegen
Entwendung im Sinne des § 370, Ziffer 5 RStr.
oder wegen einer in dem Gesetz betreffend den Forst-
diebstahl vom 15. April 1878, Gesetzsammlung S. 222
unter Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer
Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arrest-
strafe oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu drei Mo-
naten einschließlich von unsern Gerichten rechtskräftig
verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch
nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch einschließlich
der noch rückständigen Kosten erlassen, ihnen auch die
etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wieder ver-
leihen. Ist wegen einer und derselben Handlung zu-
leich auf Grund einer nicht unter #56en Erlaß fal-
enden Vorschrift auf Strafe erkannt, #t diese Strafe