Full text: Das Völkerrecht.

88 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Vertrag von 1856 (Art. 11 und 12) war, infolge der Neutralisierung 
des Schwarzen Meeres, dessen Befahren den Kriegsschiffen aller 
Nationen überhaupt, mithin auch in dem Gebiete der Küsten- 
gewässer, verboten (darüber unten $ 26 II 2). 
b) Die Küstenfrachtfahrt (cabotage maritime) und die Küsten- 
fischerei kann den eigenen Stautsangehörigen unter Ausschluß 
aller Staatsfremden vorbehalten werden. (Das Nähere darüber 
unten $ 25 11.) 
c) Der Uferstaat hat das Recht der Seepolizei. 
Er hat also zunächst das Recht der Schiffahrtspolizei 
Die Bestimmungen des Uferstaates über die Signalordnung, über 
Seezeichen, über Lotsenzwang, über die Verhütung des Zusammen- 
stoßes von Schiffen auf See und über das Verhalten der Schiffer 
nach einem Zusammenstoß, über die Hilfeleistung bei Strandung, 
über den Schutz der unterseeischen Kabel usw. sind daher für die 
die Küstengewässer durchfahrenden Schiffe bindend. Er hat ferner 
das Recht der Zollpolizei, also auch das Recht, fremde, des 
Schmuggels verdächtige Schiffe anzuhalten und zu durchsuchen. 
Er hat endlich auch das Recht der Sanitätspolizei. Er ist zu- 
gleich auch befugt, die Beobachtung seiner polizeilichen Vorschriften 
zu erzwingen und ihre Übertretung zu bestrafen. 
d) Der Uferstaat übt in seinen Küstengewässern eine beschränkte 
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen. 
Er hat die Gerichtsbarkeit zunächst in bezug auf die in 
seinen Küstengewässern, aber nicht an Bord eines fremden 
Schiffes vorgekommenen, rechtswidrigen Handlungen und Rechts- 
geschäftee So in den von Schücking erwähnten Fällen: in einem 
deutschen Seebade wird von einem in die See hinausgeschwommenen 
Badegaste ein Totschlag an einem andern begangen, oder es wird 
zwischen den Schwimmern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Hier 
sind zweifellos die deutschen Gerichte zuständig, und deutsches 
Recht ist anzuwenden. Der Uferstaat hat ferner die Gerichtsbarkeit 
bei Seeunfällen, die sich in seinen Küstengewässern ereignen; 
mithin auch bei einem Zusammenstoß von Schiffen, selbst wenn
	        
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