Full text: Das Völkerrecht.

92 _I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf das Landgebiet ge- 
flüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage eines an Bord des 
Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen. 
Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs- 
schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschließ- 
lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts- 
schiffe usw.). Schiffe, welche Ausstellungsgegenstände nach und 
von den internationalen Ausstellungen bringen, werden neuerdings 
(Vereinigte Staaten 1904) den Staatsschiffen gleichgestellt. Post- 
schiffe, die fast immer auch die Beförderung von Personen und 
Waren übernehmen, gehören, von besonderer Vereinbarung ab- 
gesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe, die das fremde 
Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden Staates an Bord 
haben, ohne ihnen zur freien Verfügung gestellt zu sein. Den 
Kriegsschiffen stehen die Kaperschiffe gleich, mag sich der Staat, 
dem sie angehören, der Pariser Deklaration von 1856 (oben S. 24) 
über die Abschaffung der Kaperei angeschlossen haben oder nicht. 
810. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.! 
I. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet bedeutet Erwerb und Ver- 
lust der Gebietshoheit, mithin der Staatsgewalt; also des imperiums, 
nicht des dominiums; der Herrschaft nicht über das Land, sondern 
innerhalb des Landes tiber die Leute. 
1. Der Erwerb wie der Verlust von Staatsgebiet kann durch 
natürliche Tatsachen oder durch Rechtsgesehäfte erfolgen (unten $ 20). 
Beispiele für das erstere: der alveus derelictus, die insula 
in flumine nata; Deltabildung, Abspülung und Anspülung von Erd- 
teilen (über diese vergl. den österreichisch-preußischen Vertrag 
  
1) Heimburger, Der Erwerb der Gebietshoheit. 1888. v. Holtzen- 
dorff, Eroberung und Eroberungsrecht. 1871. Salomon, L’occupation 
des territoires sans maitre. 1889. Adam, I.A.VI 193. Jöze, Etude 
.thöorique et pratique sur l’occupation comme mode d’acquärir les territoires 
.en droit international. 1896. Raudolph, The law and policy of annexa- 
;tion. 1901. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1888. Ull- 
mann 191. Rivier 145.
	        
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