$10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet. 103
zwischen Österreich und Rußland zu Reichstadt von 1877, auf
Art. 25 des Berliner Vertrags von 1878, und auf dem Vertrag
zwischen Österreich und der Türkei vom 21. April 1879. — Art. 25
Abs. 1 des Berliner Vertrags bestimmt: „Die Provinzen Bosnien
und Herzegowina werden von Österreich-Ungarn besetzt und ver-
waltet werden. Da die österreichisch-ungarische Regierung nicht
den Wunsch hegt, die Verwaltung des Sandjaks von Novibazar zu
übernehmen ..... ‚so wird die ottomanische Verwaltung daselbst
fortgeführt werden. Um jedoch sowohl den Bestand der neuen
politischen Ordnung, als auch die Freiheit und die Sicherheit der
Verkehrswege zu wahren, behält sich Österreich-Ungarn das Recht
vor, im ganzen Umfange dieses Theils des alten Vilajets von
Bosnien Garnisonen zu halten und Militär- und Handelsstrassen zu
besitzen.“ — Die Souveränität der Türkei ist ausdrücklich vor-
behalten; aber Österreich-Ungarn übt die uneingeschränkte Gebiets-
hoheit aus, und die Mächte haben dies durch den Verzicht auf die
Kapitulationen anerkannt; ebenso zweifellos stehen die Einwohner
der beiden Gebiete unter der Personalhoheit Österreich-Ungarns,
das sie nach außen hin, wie seine eigenen Staatsangehörigen, ver-
tritt. Jenem Vorbehalt kann mithin rechtliche Bedeutung nicht
beigemessen werden. Wohl aber ist Österreich-Ungarn durch den
Berliner Vertrag verhindert, die rechtliche Stellung der besetzten
Gebiete eigenmächtig zu ändern, sie also seinen Stammländern
einzuverleiben, oder einer dritten Macht abzutreten.
2. Die Besetzung von Cypern durch England.
In dem englisch - türkischen Bündnisvertrag vom 4. Juni 187812
tritt die Türkei Cypern an Großbritannien mit der Bedingung ab,
XXXII 50, 241, 398. Jellinek, Staatslehre 597”. Neumann, R.J. XI 13.
Rivier, R.J. XI 144. Martens-Bergbohm I 362. Lingg, L. A. V 480.
Jellinek, Staatenverbindungen (oben 8 6 Note 3) 113. Rivier 186.
Schneller, Die staatsrechtliche Stellung von Bosnien und Herzogewina. 1902.
— Der österreichisch -türkische Vertrag von 1879 ist abgedruckt N. R.G.
2.8. IV 422. — Übereinstimmend mit der im Text vorgetragenen Ansicht
Gerard, v. Holtzendorff, Lingg, Rivier; abweichend Jellinek und
Pöritch.
12) N.R.G. 2.3. III 272.