104 1.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
daß die Abtretung aufhören soll, sobald Rußland die Erwerbung
von Kars rückgängig machen wird.
8. Die Stellung der Vereinigten Staaten im Gebiete des Panama-
kanals.
Durch den Vertrag mit Panama vom 18. November 1903
haben die Vereinigten Staaten die uneingeschränkte und dauernde
Souveränität über das Kanalgebiet (unten $ 27 IV 2) erworben; die
Übertragung der Hoheitsrechte zur Ausübung ist völkerrechtlich
nichts anderes als verschleierte Gebietsabtretung.
4. Hierher gehört endlich auch die pachtweise Überlassung von
Gebieten, wenn sie auf längere Zeit und unter Übertragung der
Hoheitsrechte erfolgt.
Vergl. den Vertrag zwischen England und dem Kongostaat
vom 12. Mai 1894 (oben S. 25) und ganz besonders die chinesischen
Verträge von 1898 mit Deutschland über die Abtretung der Bucht
von Kiautschou (6. März 1898) und mit Rußland über die Abtretung
von Port Arthur und Talienwan nebst Hinterland.
Durch Artikel 2 des Vertrages vom 6. März 1898 überläßt
China an das Deutsche Reich „pachtweise vorläufig auf 99 Jahre
beide Seiten des Einganges der Bucht von Kiautschou‘“. Nach
Artikel 3, durch welchen die Grenzen dieses Gebiets näher um-
schrieben werden, wird China, um einem etwaigen Entstehen von
Konflikten vorzubeugen, während der Pachtdauer in dem ver-
pachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt
die Ausübung derselben an Deutschland. Den chinesischen Kriegs-
und Handelsschiffen wird die Behandlung auf dem Fuße der Meist-
begünstigten zugesichert. In Artikel 5 verpflichtet sich Deutschland,
das Gebiet niemals an eine andere Macht weiter zu verpachten.
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Bucht
vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet
sich China, Deutschland einen besser geeigneten Platz zu gewähren. —
Außerdem räumt Artikel 1 des Vertrages dem Deutschen Reiche
weitgehende Rechte ein in einer Zone von 50 km im Umkreise
der Bucht. China wird in dieser Zone den freien Durchmarsch