Full text: Das Völkerrecht.

104 1.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
daß die Abtretung aufhören soll, sobald Rußland die Erwerbung 
von Kars rückgängig machen wird. 
8. Die Stellung der Vereinigten Staaten im Gebiete des Panama- 
kanals. 
Durch den Vertrag mit Panama vom 18. November 1903 
haben die Vereinigten Staaten die uneingeschränkte und dauernde 
Souveränität über das Kanalgebiet (unten $ 27 IV 2) erworben; die 
Übertragung der Hoheitsrechte zur Ausübung ist völkerrechtlich 
nichts anderes als verschleierte Gebietsabtretung. 
4. Hierher gehört endlich auch die pachtweise Überlassung von 
Gebieten, wenn sie auf längere Zeit und unter Übertragung der 
Hoheitsrechte erfolgt. 
Vergl. den Vertrag zwischen England und dem Kongostaat 
vom 12. Mai 1894 (oben S. 25) und ganz besonders die chinesischen 
Verträge von 1898 mit Deutschland über die Abtretung der Bucht 
von Kiautschou (6. März 1898) und mit Rußland über die Abtretung 
von Port Arthur und Talienwan nebst Hinterland. 
Durch Artikel 2 des Vertrages vom 6. März 1898 überläßt 
China an das Deutsche Reich „pachtweise vorläufig auf 99 Jahre 
beide Seiten des Einganges der Bucht von Kiautschou‘“. Nach 
Artikel 3, durch welchen die Grenzen dieses Gebiets näher um- 
schrieben werden, wird China, um einem etwaigen Entstehen von 
Konflikten vorzubeugen, während der Pachtdauer in dem ver- 
pachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt 
die Ausübung derselben an Deutschland. Den chinesischen Kriegs- 
und Handelsschiffen wird die Behandlung auf dem Fuße der Meist- 
begünstigten zugesichert. In Artikel 5 verpflichtet sich Deutschland, 
das Gebiet niemals an eine andere Macht weiter zu verpachten. 
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Bucht 
vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet 
sich China, Deutschland einen besser geeigneten Platz zu gewähren. — 
Außerdem räumt Artikel 1 des Vertrages dem Deutschen Reiche 
weitgehende Rechte ein in einer Zone von 50 km im Umkreise 
der Bucht. China wird in dieser Zone den freien Durchmarsch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.