Full text: Das Völkerrecht.

811. Das Staatsvolk. 107 
vom Norddeutschen Bund (am 22. Februar 1868; B.G.Bl. S. 228), 
sowie von den süddeutschen Staaten mit den Vereinigten Staaten 
Nordamerikas infolge der Bemühungen Bancrofts, des amerikanischen 
Gesandten in Berlin, geschlossenen „Bancroftverträge“. Nach diesen 
werden Angehörige des einen Vertragschließenden, die naturalisierte 
Angehörige ‘des andern geworden sind und fünf Jahre lang un- 
unterbrochen in dessen Gebiet zugebracht haben, als Angehörige 
des Aufenthaltstaates betrachtet und behandelt. Sie dürfen bei 
der Rückkehr in das Geburtsland in diesem nur wegen der vor 
der Auswanderung, nicht wegen der durch die Auswanderung 
begangenen strafbaren Handlungen (es handelt sich hauptsächlich 
um die Verletzung der Wehrpflicht) zur Verantwortung gezogen 
werden. Spätere Niederlassung in dem Geburtsland ohne Absicht 
der Rückkehr in das Land, in dem die Naturalisation erfolgt ist, 
gilt als Verzicht auf diese. Und der Verzicht auf die Rückkehr 
kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Naturalisierte 
des einen Teiles sich länger als zwei Jahre in dem Gebiet des 
andern Teiles aufgehalten hat. 
Ferner hat das Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit 
den süd- und mittelamerikanischen Staaten vereinbart, daß die 
Deutschen, die sich in das Gebiet des andern Teiles begeben haben, 
um daselbst zu leben, sich aber die Nationalität ihres Heimat- 
landes nach den Gesetzen desselben bewahrt haben, als Deutsche 
angesehen werden sollen (und ebenso umgekehrt). Vergl. z. B. den 
Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nicaragua 
vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 10 81. 
Regelmäßig findet sich endlich in den deutschen Verträgen 
eine Bestimmung, für die der Freundschafts- usw. Vertrag des 
Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R.G.Bl. 
1888 S. 262) als Beispiel dienen mag. Hier wird vereinbart, daß 
die in Honduras geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als 
Deutsche, die in Deutschland geborenen Kinder eines hondurensischen 
Vaters als Hondurener gelten sollen; die großjährigen Söhne müssen 
aber nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation
	        
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