811. Das Staatsvolk. 107
vom Norddeutschen Bund (am 22. Februar 1868; B.G.Bl. S. 228),
sowie von den süddeutschen Staaten mit den Vereinigten Staaten
Nordamerikas infolge der Bemühungen Bancrofts, des amerikanischen
Gesandten in Berlin, geschlossenen „Bancroftverträge“. Nach diesen
werden Angehörige des einen Vertragschließenden, die naturalisierte
Angehörige ‘des andern geworden sind und fünf Jahre lang un-
unterbrochen in dessen Gebiet zugebracht haben, als Angehörige
des Aufenthaltstaates betrachtet und behandelt. Sie dürfen bei
der Rückkehr in das Geburtsland in diesem nur wegen der vor
der Auswanderung, nicht wegen der durch die Auswanderung
begangenen strafbaren Handlungen (es handelt sich hauptsächlich
um die Verletzung der Wehrpflicht) zur Verantwortung gezogen
werden. Spätere Niederlassung in dem Geburtsland ohne Absicht
der Rückkehr in das Land, in dem die Naturalisation erfolgt ist,
gilt als Verzicht auf diese. Und der Verzicht auf die Rückkehr
kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Naturalisierte
des einen Teiles sich länger als zwei Jahre in dem Gebiet des
andern Teiles aufgehalten hat.
Ferner hat das Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit
den süd- und mittelamerikanischen Staaten vereinbart, daß die
Deutschen, die sich in das Gebiet des andern Teiles begeben haben,
um daselbst zu leben, sich aber die Nationalität ihres Heimat-
landes nach den Gesetzen desselben bewahrt haben, als Deutsche
angesehen werden sollen (und ebenso umgekehrt). Vergl. z. B. den
Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nicaragua
vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 10 81.
Regelmäßig findet sich endlich in den deutschen Verträgen
eine Bestimmung, für die der Freundschafts- usw. Vertrag des
Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R.G.Bl.
1888 S. 262) als Beispiel dienen mag. Hier wird vereinbart, daß
die in Honduras geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als
Deutsche, die in Deutschland geborenen Kinder eines hondurensischen
Vaters als Hondurener gelten sollen; die großjährigen Söhne müssen
aber nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation